2691/AB-BR
Eingelangt am 21.09.2012
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0230-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Herr
Präsident des Bundesrates
Zur Zahl 2904/J-BR/2012
Die Bundesräte Hans-Jörg Jenewein, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „staatsanwaltschaftliche Interpretation bei den Ermittlungsansätzen in der Causa Kampusch“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Die Anfrageeinleitung nimmt auf das Kommuniqué des Ständigen Unterausschusses des Ausschusses für innere Angelegenheiten vom 28. Juni 2012, 243/KOMM XXIV. GP, Bezug und hinterfragt im letzten Absatz „die Bereitschaft der Frau Bundesministerin … die Problematik gebotener Konsequenzen für die ingerierten staatsanwaltschaftlichen Leitungsorgane zu prüfen“.
Dazu darf ich anmerken, dass ich gemeinsam mit der Frau Bundesministerin für Inneres im Lichte der Empfehlungen des Ständigen Unterausschusses des Ausschusses für innere Angelegenheiten den Auftrag zur Evaluierung der Ermittlungsarbeiten in der hier relevierten Causa erteilt habe. Mit der Evaluierung wurde ein Team, bestehend aus Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Justiz, Experten ausländischer Sicherheitsbehörden mit Erfahrungen im Cold-Case-Management sowie Fachleuten aus weiteren erforderlichen Wissensbereichen (beispielsweise Forensiker) betraut. Dieses Team arbeitet unter der Leitung eines international und interdisziplinär besetzten Lenkungsausschusses. Die einzelnen Schritte werden sich unmittelbar und sukzessive aus der Bearbeitung der im Kommuniqué des Ständigen Unterausschusses des Ausschusses für innere Angelegenheiten formulierten Themen ergeben.
Daraus ergibt sich für diese Anfragebeantwortung, dass eine Behandlung der hier gestellten Fragen nur insoweit erfolgen kann, als dadurch den Ergebnissen der laufenden Evaluierung nicht vorgegriffen wird.
Zu 1 bis 12 und 15:
Die zu diesen Fragepunkten gemachten Ausführungen hinterfragen im Wesentlichen die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft Innsbruck im Verfahren AZ 22 St 137/10f.
Ich verweise in diesem Zusammenhang zunächst darauf, dass auch der Rechtsschutzbeauftragte der Justiz die Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten einer Prüfung unterzogen hat, ob Anlass bestehe, von seinem Recht auf Einbringung eines Antrages auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 196 Abs. 2a StPO Gebrauch zu machen. Er ist schließlich zum Ergebnis gekommen, einen Antrag nach § 195 Abs. 2a StPO auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens mangels Vorliegens eines Fortführungsgrundes im Sinn des § 195 Abs. 1 StPO nicht zu stellen.
Hinsichtlich der „Erwägungen“, die zu einer „oberbehördlichen“ Genehmigung des Vorhabens der Staatsanwaltschaft Innsbruck führten, ist festzuhalten, dass sich die Prüfung von Vorhabensberichten der Staatsanwaltschaften bzw. der Oberstaatsanwaltschaften gleichfalls nach jenen Kriterien richtet, die bei der Prüfung eines Antrages auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens zu beachten sind (§ 195 Abs. 1 StPO), sohin, ob das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde, ob erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zugrunde gelegt wurden, oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt so weit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück der Strafprozessordnung vorgegangen werden kann. Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Gründe wurden „oberbehördlich“ nicht angenommen. Im Übrigen verweise ich auf die Einleitung der Anfragebeantwortung.
Zu 13 und 14:
Nach meinem Informationsstand habe ich keinen Anlass für eine solche Annahme. Eine Auseinandersetzung mit den vom Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichtes Innsbruck entfalteten Ermittlungstätigkeiten erfolgte ausschließlich zur Klärung deren rechtlicher Voraussetzungen.
Wien, . September 2012
Dr. Beatrix Karl