2693/AB-BR

Eingelangt am 21.09.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn

Präsidenten des Bundesrates

Georg Keuschnigg

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/1100-II/1/c/2012

 

 

Wien, am     . September 2012

 

 

Der Bundesrat Johann Ertl, Kolleginnen und Kollegen haben am 23. Juli 2012 unter der Zahl 2903/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „schikanöses Verhalten eines Polizeioffiziers des Stadtpolizeikommandos Schwechat“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 7, 9, 13, 15 bis 17, 19, 23 und 24:

Ja.

 

Zu Frage 2:

Sowohl vom Polizeioffizier als auch von zwei unmittelbaren Vorgesetzten wurde ein deutlicher Geruch nach alkoholischen Getränken aus dem Mund des Polizisten wahr-genommen.


Zu den Fragen 3, 12 und 18:

Im Sinne des § 109 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) wurde dem eingeteilten Polizisten vom Polizeioffizier die Möglichkeit geboten, sich freiwillig einem Alkoholtest zu unterziehen, um sich selbst zu entlasten. Von dieser angeboten Möglichkeit hat der Beamte Gebrauch gemacht. Diese Vorgangsweise stellt keine Dienstpflichtverletzung dar.

 

Zu Frage 4:

Die Messung mit dem Alkoholvortestgerät ergab einen Wert von 0,04 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Ja. Bei einem Atemalkoholuntersuchungsgerät (Alkomat) handelt es sich um ein regelmäßig zu eichendes Gerät. Das Atemalkoholuntersuchungsgerät der Dienststelle am Flughafen war zu diesem Zeitpunkt bei der Servicefirma, weshalb das Atemalkoholuntersuchungsgerät von der Polizeiinspektion Wiener Straße zum Flughafen verbracht wurde. Dem eingeteilten Polizisten wurde somit die Möglichkeit geboten, sich mittels Messung mit einem geeichten Gerät zu entlasten.

 

Zu Frage 8:

Die Messung mit dem Atemalkoholuntersuchungsgerät ergab einen Wert von 0,00 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft.

 

Zu Frage 10:

In diesem Kontext wird auf die Bestimmung der §§ 5 Abs. 1 und 58 Straßenverkehrsordnung (StVO) verwiesen.

 

Zu Frage 11:

Nein. Da die Messung mit dem Alkoholvortestgerät um 10:50 Uhr und mit dem Atemalkohol-untersuchungsgerät um 11:45 Uhr erfolgte, der eingeteilte Beamte jedoch bereits um 7:00 Uhr seinen Dienst angetreten hatte, ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Dienstantrittes die Restalkoholisierung höher als 0,04 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft nach der Messung mit dem Alkoholvortestgerät war.

 

Zu Frage 14:

Nein. Die schriftliche Ermahnung gründete sich auf die wahrgenommene Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf den Gesamteindruck, den der eingeteilte Beamte hinter-lassen hat, zumal er auch selbst angab, am Vorabend einige Biere konsumiert und auch nicht aus ausreichend geschlafen zu haben. Somit hat der eingeteilte Beamte den allgemeinen Dienstpflichten im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG zuwider gehandelt.

 

Zu Frage 20:

Nein.

 

Zu Frage 21:

Das alleinige Vorliegen von geröteten Augenbindehäuten, ohne deren Ursachen zu hinterfragen, lässt keinen Schluss auf eine Verletzung der Dienstpflichten gemäß § 43 BDG zu.

 

Zu Frage 22:

Wie bereits zu den Fragen 3, 12 und 18 ausgeführt, können Beamte freiwillig zur Selbst-entlastung die Gelegenheit wahrnehmen, die Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten durch entsprechende Tests mit Alkoholvortestgeräten und Atemalkoholuntersuchungs-geräten nachzuweisen.