2701/AB-BR/2012
Eingelangt am 09.10.2012
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Bundesrates
Georg Keuschnigg
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/1095-II/3/2012
Wien, am . Oktober 2012
Die Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum und die Bundesräte Efgani Dönmez und Marco Schreuder haben am 9. August 2012 unter der Zahl 2913/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Auseinanderreißen der Familie K. durch Abschiebung“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Inter-pellationsrechtes.
Zu den Fragen 3, 4, 6 sowie 11 und 12:
Aufgrund der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit muss von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen werden.
Zu Frage 5:
Die Amtshandlung erfolgte ausschließlich in Zivilkleidung unter Einsatz von besonders geschulten Beamten sowie unter Mitwirkung einer Psychologin, eines Sprengelarztes und eines Dolmetschers verhältnismäßig und erlasskonform.
Zu Frage 7:
Es gibt keine generelle Weisung, sondern es erfolgt eine einzelfallspezifische Entscheidung aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes.
Zu den Fragen 8 und 9:
Da ein Arzt vor Ort war, entspricht die Behauptung, eine medizinische Versorgung wäre verweigert worden, nicht den Tatsachen. Im Übrigen erfolgte keine Inschubhaftnahme.
Zu Frage 10:
Während der Amtshandlung kam es zu keiner Zeit zu einer Trennung zwischen der Mutter und dem ihrem Sohn. Im Übrigen wurde das Kind ständig von einer Beamtin und einer Psychologin betreut.
Zu Frage 13:
Nein.
Zu Frage 14:
Das Fax der Rechtsvertreterin vom 6. August 2012 wurde umgehend von der Behörde beantwortet. Weitere Kontakte seitens der Rechtsvertreterin zur Bezirkshauptmannschaft Hallein gab es nicht, die Abschiebung fand am 7. August 2012, um 00:30 Uhr, statt. Zum Zeitpunkt der Abschiebung fand ein Rechtsanwaltswechsel nicht statt.
Zu Frage 15:
Die Familie wurde durch die Amtshandlung nicht getrennt. Vielmehr ist ein Teil der Familie untergetaucht, weshalb sie sich aus Eigenem aus dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK begeben haben.
Zu Frage 16:
Aufgrund der Erlass- und Gesetzeskonformität der Amtshandlung besteht dazu keine Veran-lassung.