2702/AB-BR/2012

Eingelangt am 02.11.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Herrn Präsidenten

des Bundesrates

Georg Keuschnigg                                                          Wien, am        Oktober 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310102/0004-I/4/2012

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2914/J-BR vom 4. September 2012 der Abgeordneten Mag. Reinhard Pisec, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die gemäß § 121 Abs. 8 BHG 2013 erlassene Eröffnungsbilanzverordnung normiert in § 20 die Bildung von Rückstellungen für Haftungen. In Abstimmung mit dem Rechnungshof wurden entsprechende Berechnungsmodelle zur Risikoeinschätzung erstellt.

 

Zu 2.:

Gemäß § 20 Abs. 1 der Eröffnungsbilanzverordnung sind für Bundeshaftungen gemäß § 82 BHG 2013, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, Rückstellungen zu erfassen. Die Berechnungen werden anhand der mit dem Rechnungshof abgestimmten Modelle durchgeführt. Die exakte jeweilige Rückstellungshöhe wird den Anhangsangaben der Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 zu entnehmen sein.


Zu 3.:

Risikovorsorgen werden in Form von Rückstellungen für jene Haftungen gebildet, bei denen

gemäß § 20 Abs. 1 der Eröffnungsbilanzverordnung eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, d.h. mehr als 50%. Dies betrifft insbesonders Haftungen der Bereiche Ausfuhrförderung und Austria Wirtschaftsservice GmbH sowie Haftungen gemäß Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz und Finanzmarktstabilitätsgesetz.

 

Zu 4.:

Die Entscheidung einer Haftungsübernahme basiert in jedem Einzelfall auf der Prüfung der Gesetzmäßigkeit sowie einer umfassenden Risikoprüfung unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Vierteljährlich sind Anpassungen der Rückstellungshöhe an den aktuellen Haftungsstand vorzunehmen. Die in den Berechnungsmodellen zur Risikoeinschätzung angewandten Parameter (z.B. Schadenskoeffizienten, Portfoliobeschaffenheit etc.) werden jährlich angepasst. Detaillierte Standards wurden in der in Abstimmung mit dem Rechnungshof erstellten Handlungsanleitung betreffend der Erfassung von Bundeshaftungen gemäß § 82 BHG 2013 normiert.

 

Zu 5.:

Die Haftungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes wurden von der Statistik Austria im Jahr 2012 erhoben und sind vollständig erfasst.

 

Zu 6.:

Für den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) sind im Bundesfinanzrahmengesetz die Einzahlungen der Kapitalanteile wie folgt vorgesehen: EUR 900 Millionen im Jahr 2012, EUR 900 Millionen im Jahr 2013 und weitere EUR 450 Millionen im Jahr 2014. Die erste Zahlung ist am 12. Oktober erfolgt.

 

Da Zahlungen für abrufbares Stammkapital nicht planbar sind, wurde für den ESM in der UG 45 ein variabler Ansatz geschaffen. Um das Risiko für ungeplante Kapitalabrufe zu minimieren, wird auf ESM-Ebene ein mehrstufiges Risikocontrolling eingerichtet, das regelmäßige Berichte an die Mitglieder beinhaltet.

 

Haftungen des Bundes zugunsten des ESM sind in den einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht vorgesehen; solche wurden und werden daher auch nicht übernommen.


Zu 7.:

Gemäß § 91 Abs. 6 Z 1 BHG 2013 sind Rückstellungen für Haftungen dann vorzunehmen, wenn der Eintritt eines künftigen Schadensfalles von zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit ist, d.h. mehr als 50%. Im Zusammenhang mit den gewährten bilateralen Darlehen und Haftungen sind keine derartig hohen Ausfallswahrscheinlichkeiten gegeben.

 

Es wurden keine Vorkehrungen für ein Ausscheiden einzelner Mitglieder der Eurozone auf Europäischer Ebene getroffen. Die Lage an den Finanzmärkten hat sich zuletzt merklich gebessert, was als Zeichen dafür zu werten ist, dass das Europäische Krisenmanagement wirkt.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.