2705/AB-BR/2012

Eingelangt am 27.11.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0174 -I 3/2012

Herrn Präsidenten

des Bundesrates

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 26. NOV. 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. der Bundesräte Elisabeth Kerschbaum, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 27. September 2012, Nr. 2916/J-BR/2012, betreffend

                        Grundwasserbelastung in Korneuburg mit Thiamethoxam und Clopyralid

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Bundesräte Elisabeth Kerschbaum, Kolleginnen und Kollegen vom 27. September 2012, Nr. 2916/J-BR/2012, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Ein nach § 31 WRG 1959 geführtes wasserrechtliches Verfahren ist ein amtswegiges Verfahren, in welchem lediglich der/die Verpflichtete Parteistellung iSd AVG besitzt. Im Hinblick auf die Trinkwasserversorgung auch betreffend durch Hausbrunnen versorgte Anwesen wurden die jeweils möglicherweise betroffenen Gemeinden durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft (BH) Korneuburg verständigt, ebenso die EVN Wasser GmbH, da deren Brunnenfeld Bisamberg durch ein Grundwasserschongebiet (LGBl 6900/54) geschützt ist und der Betrieb unweit der Grenzen dieses Grundwasserschongebiets liegt.

 

Zu Frage 2:

 

Die Untersuchungen wurden im Jahr 2010 auch auf andere von der Kwizda Agro GmbH verwendete Stoffe vorgenommen. Dafür wurde u.a. ein Labor beauftragt, welches nunmehr sowohl von der zuständigen Behörde als auch von Global 2000 eingesetzt wurde. An der Richtigkeit der Untersuchungen bestand und besteht kein Anlass zu zweifeln.

 

Zu den Fragen 3 und 6:

 

Die Firma Kwizda Agro GmbH besitzt wasserrechtliche Bewilligungen für die Oberflächenwasserbeseitigung von Fahrflächen auf dem Betriebsgelände, die teilweise über Aktivkohlefilteranlagen, teilweise über humusierte Mulden versickert werden. Da es sich dabei nicht um betriebliche Manipulationsflächen handelt, entspricht diese Vorgangsweise grundsätzlich dem Stand der Technik. Dennoch wird derzeit von der BH Korneuburg durch Bodenproben der Ausgangspunkt des Verunreinigungsherdes für Pestizide geprüft.

 

Bei gewerblichen Betriebsanlagen erfolgen Vorschreibungen grundsätzlich entsprechend dem Schutzzweck nach § 74 Abs. 2 GewO 1994, wenn sich aus einem Projekt, insbesondere dem Produktionsablauf, diesbezügliche Erfordernisse ergeben. Im gegenständlichen Betrieb wurde unter Zugrundelegung der Angaben im Einreichungsprojekt, dass die Einleitung von Waschwässern in geschlossenen Systemen erfolgt, bestehend aus flüssigkeitsdichten und medienbeständigen Leitungen und Gruben,  in den Betriebsanlagenbescheiden Dichtheitsatteste über die Böden, Kanäle und Abwassergruben bzw. –behälter vorgeschrieben.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Vollzug der Gewerbeordnung 1994 um eine Materie der mittelbaren Bundesverwaltung handelt.

 

Zu Frage 4:

 

Die Grundwassersanierung des im August 2010 gemeldeten Störfalls erfolgte durch Bepumpung von mehreren Brunnen im Betriebsgelände und in weiterer Folge durch eine Sperrbrunnenkette etwa 300 m südlich des Betriebsgeländes. Die anfangs durchgeführte Wiederversickerung wurde wegen möglicher unerwünschter Grundwasserverlagerungen in eine Versickerung im Tresdorfer Graben geändert. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt herrschenden extremen Grundwasserhochstände (höchster jemals gemessener Grund-wasserstand in der amtlichen Sonde Leobendorf im Juni 2010) war dies laut Gutachten der Amtssachverständigen vertretbar und wurden beweissichernde Messungen des Grund-wasserstandes vorgeschrieben.

 

Die Sanierungsbrunnen im Betriebsgelände wurden unter jeweiliger Beurteilung durch Amtssachverständige sukzessive mit Inbetriebnahme der Sperrbrunnenkette im Jänner 2011 zurückgefahren bzw. eingestellt.

 

Die so erfolgte Sanierung des Schadensfalles am Betriebsgelände der Fa. Kwizda wurde von der Kwizda Agro GmbH nach Prüfung und unter regelmäßiger Kontrolle durch die BH Korneuburg entsprechend § 31 WRG 1959 durchgeführt und bedarf nach § 31 Abs. 5 WRG 1959 keiner bescheidmäßigen Bewilligung.

 

Zu Frage 5:

 

Der Verunreinigungsherd der TMX-Verunreinigung wurde durch umfangreiche Grundwasser-untersuchungen abgegrenzt. Grundwasserstromaufwärts der Firma Kwizda Agro GmbH wurden keine Verunreinigungen mit TMX und Clopyralid gefunden.

Das Bekanntwerden der TMX-Verunreinigung im Stadtgebiet erfolgte daher nicht „zufällig“, sondern einerseits durch die bei derartigen Verunreinigungsherden stets durchzuführenden Umgebungsuntersuchungen und andererseits durch Untersuchungen des Brunnenfeldes Bisamberg durch die EVN Wasser GmbH, die durch die BH Korneuburg von dem Störfall bei der Kwizda Agro GmbH verständigt wurde.

Von der Fa. Kwizda wurde eine (zeugenschaftlich bestätigte) Wirkstoffliste angefordert, auf die Wirkstoffe dieser Liste – und auf viele weitere (insgesamt 850) – wird das Grundwasser untersucht.

 

Im Rahmen des GZÜV-Sondermessprogramms „Pestizide und Metaboliten 2010“ wurden u. a. die Parameter Thiamethoxam und Clopyralid gemessen, jedoch keine Belastungen festgestellt. Daraus lässt sich ableiten, dass aktuell von keinen diffusen Beeinträchtigungen des Grundwassers durch diese beiden Wirkstoffe auszugehen ist.

 

Um punktuelle Gefahrenquellen wie im Falle Korneuburg so früh wie möglich erkennen zu können, wird zukünftig in Abstimmung mit den Ländern und Wasserversorgern vermehrt der Einsatz von Screeningtests zu prüfen sein.


Im Zuge der regulären Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV) werden im Jahr 2013 insgesamt 122 Pestizid-Parameter (inkl. Metaboliten) mindestens dreimal an allen rund 2000 Grundwassermessstellen in Österreich gemessen.

Von der BH Korneuburg wurden zur definitiven Abklärung der Herkunft der Verunreinigungen zusätzliche Dichtheits- und Bodenuntersuchungen im Betrieb der Firma Kwizda Agro GmbH beauftragt, die durch externe Ziviltechniker erfolgen.

 

Eine Sanierung im Stadtgebiet Korneuburg erfolgte in drei Brunnenanlagen seit Jänner 2012 in gleicher Weise wie im Betriebsgelände der Firma Kwizda Agro GmbH, jedoch durch Versickerung des gereinigten Wassers.

Der Sanierungserfolg wurde durch monatliche Untersuchungen bei den Ableitungsstellen kontrolliert.

 

Der Staatsanwaltschaft Korneuburg wurde nach Bekanntwerden einer möglichen Beeinträchtigung von Tieren und/oder Pflanzen (Gutachten der AGES vom 16.9.2011) eine Sachverhaltsdarstellung durch die BH Korneuburg übermittelt. Zufolge der Unterstützungspflicht der Verwaltungsbehörde (§ 76 StPO) standen und stehen der Staatsanwaltschaft Korneuburg auf Anfrage alle Unterlagen aus dem Behördenakt zur Verfügung.

 

Zu Frage 7:

 

An der Rechtslage hat sich seit der Anfragebeantwortung 2669 AB-BR/2012 nichts verändert. Die Information der BH Korneuburg insbesondere an die für die Trinkwasserversorgung zuständigen Gemeinden bezieht sich immer auf den jeweils gegebenen Wissensstand, worauf auch hingewiesen wird.

 

Zu Frage 8:

 

Das erwähnte Gutachten der AGES vom 28.6.2012 wurde der BH Korneuburg von der Untersuchungsanstalt nicht übermittelt. Es wurde der BH Korneuburg Ende Juli 2012 vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Korneuburg per e-mail übermittelt. Darin wird die Vermutung auf wachstumshemmende Herbizide als Ursache der untersuchten Pflanzenschäden ausgesprochen. Dass diese einen Zusammenhang mit einer Bewässerung mit kontaminiertem Grundwasser sieht, geht aus der geäußerten Vermutung der AGES nicht hervor.


Im Hinblick auf einen von der Firma Kwizda Agro GmbH mit der Stadtgemeinde Korneuburg und den betroffenen Bürgern zur Ursachenfeststellung der Pflanzenverkrüppelungen durchgeführten Gießversuch in der Prüfstelle ATC Gerhaus der Firma Kwizda , welcher im Juli 2012 noch nicht fertiggestellt war, war vorgesehen, diese Vermutung der AGES bei der bereits im Juni 2012 vereinbarten Verhandlung Anfang September 2012 mit den Amtssachverständigen zu klären und nötigenfalls weitere Untersuchungen anzuordnen.

 

Das BMLFUW wurde von den Prüfergebnissen von Global 2000 Anfang September 2012 informiert.

 

Die BH Korneuburg wird als zuständige Wasserrechtsbehörde die notwendigen Maßnahmen zur Sanierung der gegenständlichen Grundwasserverunreinigung setzen.

 

Der Bundesminister: