2723/AB-BR/2013

Eingelangt am 26.04.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn Präsident

des Bundesrates

Edgar Mayer                                                                       Wien, am      April 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310102/0001-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2939/J-BR vom 27. Februar 2013 der Bundesräte Mag. Reinhard Pisec, BA, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Ja, die gesetzliche Grundlage Kreditoperationen für Länder durchzuführen ist § 2 Abs. 4 Bundesfinanzierungsgesetz in Verbindung mit § 81 Bundeshaushaltsgesetz 2013.

 

Zu 2. bis 6.:

Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) hat gemäß § 2 Abs. 4 Bundesfinanzierungsgesetz (BfinG) den Auftrag, nach Aufforderung durch die Bundesministerin für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes, Kreditoperationen und Währungstauschverträge für Bundesländer durchzuführen. In diesem Rahmen ist die OeBFA ausschließlich als ausführendes Organ tätig. Die Länder können, müssen sich aber nicht der OeBFA bedienen. Die OeBFA empfiehlt den Ländern keine Transaktionen und ist kein Kontroll- oder Aufsichtsorgan der Länder und hat daher auch keine Kontroll- oder Aufsichtsbefugnis über Landesfinanzen. Die Finanzportfolio-Gestaltung, d.h. die Entscheidungen, welche Transaktionen getätigt werden, obliegen alleinig dem jeweiligen Bundesland. Die Beurteilung von Einzelgeschäften kann nur im Gesamtportfoliokontext erfolgen. Da die OeBFA keinen Einblick in das komplette Portfolio der Bundesländer hat bzw. hatte, kann keine Einschätzung dazu getroffen werden.

Finanzierungen erfolgen zu Konditionen der Finanzierungen des Bundes; hinsichtlich Zins- und Währungstauschverträgen kontrahiert der Bund im Auftrag der Länder mit einem Finanzinstitut und gibt dem jeweiligen Land die Kondition und das Kreditrisiko ohne Einbehaltung einer Gewinnmarge 1:1 weiter. Seit Anfang 2009 führt die OeBFA für Bundesländer nur mehr Transaktionen aus, die sie gemäß den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzmanagement des Bundes“ auch für das Portfolio des Bundes tätigen würde.

 

Zu 7:

Es bestehen keine Transaktionen des Landes Salzburg mit offenem Währungsrisiko, die über die OeBFA abgeschlossen wurden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.