Entsprechungstabelle RL 85/2011

 

 

 

RL 85/2011

Umsetzung (genaues Zitat Rechtsstelle, zumindest auf Ebene §, tiefer, falls zum Verständnis nötig)

Artikel 1

 Überblick über Inhalt und Zweck der RL .

n.a.

 

Kapitel II: ÖFFENTLICHES RECHNUNGSWESEN UND STATISTIK

Artikel 2
Verweise und Begriffsbestimmungen
.

n.a.

Artikel 3.1
Die Mitgliedstaaten verfügen über nationale Systeme des öffentlichen Rechnungswesens, die sämtliche Teilsektoren des Staates umfassend und kohärent abdecken und die zur Erhebung von periodengerechten Daten im Hinblick auf die Vorbereitung von Daten nach dem ESVG-95-Standard erforderlichen Informationen liefern. Diese Systeme des öffentlichen Rechnungswesens unterliegen einer internen Kontrolle und unabhängigen Rechnungsprüfung.

 

Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013

 

Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 - VRV 1997)

 BGBl. Nr. 787/1996

wird derzeit novelliert

 

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor  2014 (Gebarungsstatistik-VO 2014 BGBl. II Nr. 345/2013)

Artikel 3.2
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haushaltsdaten für alle Teilsektoren des Staates gemäß der Definition der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zeitnah und regelmäßig öffentlich verfügbar gemacht werden. Insbesondere veröffentlichen die Mitgliedstaaten

a) Haushaltsdaten auf Kassenbasis (oder, sollten Haushaltsdaten auf Kassenbasis nicht vorliegen, gleichwertige Daten aus dem öffentlichen Rechnungswesen) in folgenden zeitlichen Abständen:

— monatlich für die Teilsektoren Bund (Zentralstaat), Länder und Sozialversicherung jeweils vor Ablauf des Folgemonats und

— vierteljährlich für den Teilsektor Gemeinden jeweils vor Ablauf des folgenden Vierteljahres;

b) eine detaillierte Überleitungstabelle, aus der das Verfahren hervorgeht, nach dem Daten auf Kassenbasis (oder, sollten Haushaltsdaten auf Kassenbasis nicht vorliegen, gleichwertige Daten aus dem öffentlichen Rechnungswesen) in Daten nach dem ESVG-95-Standard umgerechnet werden.

 

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor  2014 (Gebarungsstatistik-VO 2014 BGBl. II Nr. 345/2013)

 

Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013

 

Ad Art 3.2 a

§ 4 der  Gebarungsstatistik-VO 2014

§ 100 BHG 2013

 

Ad Art 3.2 b

 

§ 42 Abs. 3 Z 6 BHG 2013

 

 

 

 

Kapitel III: PROGNOSEN

Artikel 4 .1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzplanung auf realistischen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen beruht, die sich auf aktuellste Informationen stützen. Die Haushaltsplanung muss auf dem wahrscheinlichsten makro-finanz-poli-tischen Szenario oder auf einem vorsichtigeren Szenario basieren. Die makroökonomischen Prognosen und Haus-haltsprognosen sind mit den aktuellsten Prognosen der Kommission und gegebenenfalls mit den Prognosen anderer unabhängiger Einrichtungen zu vergleichen. Signifikante Unterschiede zwischen dem gewählten makro-finanzpolitischen Szenario und den Prognosen der Kommission werden dargelegt und be-gründet, insbesondere wenn bestimmte Variablen bei außen-wirtschaftlichen Annahmen hinsichtlich ihrer Höhe oder ihres Wachstums stark von den in der Prognose der Kommission angenommenen Werten abweichen.

Österreichischer Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012

BGBl. 30/2013:

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur Definition und Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos, Führung des Kontrollkontos sowie zur Festlegung der Rechtsträger gemäß § 2 Abs. Z 2 BHG 2013 (Schuldenbremsenverordnung)

BGBl. II Nr. 79/2013

 

 

Art. 5 Abs. 1 , 2 und  5; Art. 14 Abs. 2 Z 8 und

Art. 18 Abs. 11 ÖStP 2012

§ 5 Abs. 5 Schuldenbremsenverordnung

 

Artikel 4 .2 und 3
Bestimmungen zu EK-Prognosen ( Methoden und Annahmen)

n.a.

Artikel 4 .4
Bei der Durchführung von Sensitivitätsanalysen ist in den makroökonomischen Prognosen und Haushalts-prognosen die Entwicklung der wichtigsten finanz-politischen Variablen unter Zugrundelegung unter-schiedlicher angenommener Wachstumsraten und Zinssätze zu untersuchen. Die Bandbreite der bei makro-ökonomischen Prognosen und Haushalts-prognosen zugrunde gelegten alternativen Annahmen orientiert sich an der Zuverlässigkeit früherer Prognosen und berücksichtigt nach Möglichkeit die speziellen Risikoszenarien..

Österreichischer Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012

BGBl. 30/2013:

 

 

Art. 14 Abs. 2 Z 8 d; Art. 5 ÖStP 2012;

 

Vgl. hierzu auch die Veröffentlichung der Sensitivitätsanalyse im Österreichischen Stabilitätsprogramm gem. Art 16 ÖStP 2012.

Artikel 4 .5
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Institution für die Erstellung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zuständig ist, und veröffentlichen die für die Finanzplanung erstellten amtlichen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen, einschließlich der Methoden, Annahmen und relevanten Parameter, die diesen Prognosen zugrunde liegen. Mindestens einmal pro Jahr führen die Mitgliedstaaten und die Kommission einen technischen Dialog über die Annahmen, die der Erstellung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zugrunde liegen.

 

Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013


§ 2 Abs. 5 BHG 2013

Artikel 4 .6
Die für die Finanzplanung herangezogenen makroökonomischen Prognosen und Haushalts-prognosen werden regelmäßig einer auf objektiven Kriterien beruhenden, unvoreingenommenen umfassenden Bewertung, einschließlich einer Ex- post-Bewertung, unterzogen. Das Ergebnis dieser Bewertung wird veröffentlicht und bei zukünftigen makroökonomischen Prognosen und Haushalts-prognosen entsprechend berücksichtigt. Ergibt die Bewertung einen erheblichen systematischen Fehler, der Auswirkungen auf die makroökonomi-schen Prognosen über einen Zeitraum von mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren hat, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen und veröffentlicht sie.

 

 

Siehe hierzu Österreichisches Stabilitätsprogramm (2012 bis 2017) Kap 4.3 Prognosegüte :

 

 

Artikel 4 .7
Der Verschuldungsgrad und die Höhe des Defizits der Mitgliedstaaten werden mindestens vierteljähr-lich von der Kommission (Eurostat) veröffentlicht.

n.a.

 

Kapitel IV: NUMERISCHE HAUSHALTSREGELN

 

Artikel 5
Jeder Mitgliedstaat verfügt über numerische Haushaltsregeln, die für ihn spezifisch sind und die wirksam zur Einhaltung ihrer jeweiligen aus dem AEUV im Bereich der Haushaltspolitik erwachsenden Verpflichtungen über einem Zeithorizont von mehreren Jahren durch den Staat als Ganzes beitragen. Diese Regeln dienen insbesondere

a) der Einhaltung der im Einklang mit dem AEUV festgelegten Referenzwerte für das Defizit und den Schuldenstand;

b) der Einführung eines mehrjährigen Finanzplanungshorizonts, der die mittelfristigen Haushaltsziele des Mitgliedstaats verfolgt.

 

Österreichischer Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012

BGBl. 30/2013:

Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

 

Ad  Art 5 a)

Art. 4; Art. 10 ÖStP 2012

§ 2 Abs. 4 BHG 2013

 

Ad Art 5 b)

Art. 15 ÖStP 2012

§ 12 Abs. 3 BHG 2013

Art 51 B-VG  (BundesfinanzrahmenG.)

§ 14 BHG 2013 (Strategiebericht)

Artikel 6.1
Unbeschadet der Bestimmungen des AEUV zur haushaltspolitischen Überwachung in der Union enthalten die länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln genaue Angaben zu Folgendem:

a) Zielvorgaben und Anwendungsbereich der Regeln;

b) effektive und zeitnahe Überwachung der Einhaltung der Regeln, die auf verlässlichen unabhängigen Analysen beruhen, die von unabhängigen Einrichtungen oder Einrichtungen vorgenommen werden, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben ist;

c) Folgen im Falle einer Nichteinhaltung

Österreichischer Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012

BGBl. 30/2013:

Bundesgesetz zur Errichtung des Fiskalrates,

BGBl. I Nr. 149/2013

 

 

Ad  Art  6.1 a)

Art. 1-11; Art.13 ÖStP 2012

 

Ad Art  6.1 b)

Art. 18 ÖStP 2012

§ 1 Abs. 1 Z 6 Bundesgesetz zur Errichtung des Fiskalrates

 

Ad Art. 6.1 b)

Art. 19ff ÖStP 2012

Artikel 6.2
Enthalten die numerischen Haushaltsregeln Ausnahmeklauseln, so ist in diesen Klauseln im Einklang mit den aus dem AEUV erwachsenden Pflichten des Mitgliedstaats im Bereich der Haushaltspolitik und strengen Verfahren eine begrenzte Anzahl spezifischer Umstände und stringente Verfahren zu benennen, unter denen eine vorübergehende Nichteinhaltung der Regeln zulässig ist.

Österreichischer Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012

BGBl. 30/2013:

Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013

 

Art. 11; Art. 14 Abs. 4;  Art 19 Abs 2 ÖStP 2012

§ 2 Abs.7 BHG 2013

Artikel 7
Die jährlichen Haushaltsgesetze der Mitgliedstaaten tragen ihren länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln Rechnung.

Österreichischer Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012

BGBl. 30/2013:

Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013

 

Art. 1-4; Art. 12 ÖStP 2012

§ 42 Abs. 3 Z 7 BHG 2013

Artikel 8
Die Artikel 5 bis 7 gelten nicht für das Vereinigte Königreich.

n.a.

 

Kapitel V: MITTELFRISTIGER HAUSHALTSRAHMEN

 

Artikel 9.1
Die Mitgliedstaaten legen einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen fest, der einen Finanzplanungshorizont von mindestens drei Jahren vorsieht, um sicherzustellen, dass die nationale Finanz-planung einer mehrjährige Planungsperspektive folgt.

 

 

Österreichischer Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012

BGBl. 30/2013:

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013

Art. 15 ÖStP 2012

Art. 51 Abs.2 B-VG

§§ 12 -18 BHG 2013

 

Artikel 9.2

Der mittelfristige Haushaltsrahmen umfasst auch Verfahren zur

a) Festlegung umfassender und transparenter mehrjähriger Haushaltsziele in Bezug auf gesamtstaatliches Defizit, Schuldenstand und andere zusammenfassende Finanzindikatoren, wie etwa Ausgaben, wobei die Kohärenz dieser Indikatoren mit den in Kapitel IV vorgesehenen numerischen Haushaltsregeln zu gewährleisten ist;

b) Erstellung von auf der Annahme einer unveränderten Politik basierenden Projektionen für jeden Hauptausgaben- und Haupteinnahmenposten des Staates mit detaillierteren Angaben zu den Teilsektoren Bund (Zentralstaat) und Sozialversicherung für das laufende Haushaltsjahr und darüber hinaus;

c) Erstellung einer Beschreibung der mittelfristig geplanten Maßnahmen, die Auswirkung auf die gesamtstaatlichen Finanzen haben, aufgeschlüsselt nach Haupteinnahmen- und Hauptausgabenposten, wobei dar-zulegen ist, wie die Anpassung an die mittelfristigen Haushaltsziele gegenüber den Projektionen unter An-nahme einer unveränderten Politik erreicht werden soll;

d) Einschätzung der Frage, wie die geplanten politischen Maßnahmen im Hinblick auf ihre unmittelbare langfristige Auswirkung auf die gesamtstaatlichen Finanzen wahrscheinlich die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beeinflussen werden.

Österreichischer Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012

BGBl. 30/2013

Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013

 

ÖStP 2012 gesamt (insbes. Art. 15 + Anhang 2)

 

Ad Art  9.2 a)

§ 12 Abs. 3 BHG 2013

 

 

Artikel 9.3

Die im mittelfristigen Haushaltsrahmen zugrunde gelegten Projektionen müssen auf realistischen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen gemäß Kapitel III beruhen.

 

Österreichischer Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012

BGBl. 30/2013:

 

 

Art. 14 Abs. 2 Z 8; Art. 5 Abs. 5 Z 1;

Art. 18 Abs. 11 ÖStP 2012

Artikel 10

Die jährlichen Haushaltsgesetze müssen mit den Bestimmungen des mittelfristigen Haushaltsrahmens in Einklang stehen. Insbesondere die sich aus dem mittelfristigen Haushaltsrahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 ergebenden Einnahmen- und Ausgabenprojektionen und Prioritäten bilden die Grundlage für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans. Jede Abweichung von diesen Bestimmungen ist ausreichend zu erläutern.

 

Österreichischer Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012

BGBl. 30/2013:

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013

 

Art. 15  Abs.2 ÖStP 2012

 

Art 51 Abs. 1 B-VG

§ 13 Abs. 1 BHG 2013

Artikel 11

Diese Richtlinie untersagt einer neuen Regierung eines Mitgliedstaats nicht, den mittelfristigen Haushaltsrahmen zu ändern, um ihn an ihre neuen politischen Prioritäten anzupassen. In diesem Fall gibt die neue Regierung an, inwieweit sich dieser Haushaltsrahmen von dem vorherigen mittelfristigen Haushaltsrahmen unterscheidet.

 

Österreichischer Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012

BGBl. 30/2013:

 

Art. 15 Abs. 2 ÖStP 2012

 

Kapitel VI: TRANSPARENZ DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN UND UMFASSENDER ANWENDUNGSBEREICH DES HAUSHALTSRAHMENS

 

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sämtliche Maßnahmen, die ergriffen werden, um den Bestimmungen der Kapitel II, III und IV nachzukommen, alle Teilsektoren des Staates umfassend und in kohärenter Weise abdecken. Dies erfordert insbesondere Kohärenz der Rechnungslegungsvorschriften und -verfahren und die Integrität der zugrunde liegenden Datenerhebungs- und -verarbeitungssysteme.

 

Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013

 

Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 - VRV 1997)

BGBl. Nr. 787/1996

wird derzeit novelliert

 

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor (Gebarungsstatistik-VO 2014 BGBl. II Nr. 345/2013)

 

§ 2 Abs. 4 -7 BHG 2013

Artikel 13.1

Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Mechanismen für eine sämtliche Teilsektoren des Staates umfassende Koordinierung, um eine umfassende und kohärente Erfassung aller Teilsektoren des Staates bei der Finanzplanung, den länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln, der Erstellung der Haushaltsprognosen und bei der Mehrjahresplanung insbesondere gemäß dem mehrjährigen Haushaltsrahmen zu gewährleisten.

 

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):

BVG über die Ermächtigung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes

BGBl. I 61/1998

Österreichischer Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012

BGBl. 30/2013:

 

Art 13 Abs. 2 B-VG

Art 1 BVG GB/StB

Art 14 ÖStP 2012

 

 

Artikel 13.2
Zur Stärkung der finanziellen Rechenschaftspflicht werden die Haushaltszuständigkeiten der Behörden in verschiedenen Teilsektoren des Staates klar festgelegt.

 

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):

Bundesverfassungsgesetz über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948)

Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013

 

Art. 13 B-VG

2°Abschnitt des BHG 2013 (§§ 5 -11 BHG 2013

 

Artikel 14.1
Im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse sind alle staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten auf Teilsektorenebene nicht erfasst werden, zusammen mit anderen relevanten Informationen von den Mitgliedstaaten zu identifizieren und darzustellen. Die kombinierten Auswirkungen dieser staatlichen Einrichtungen und Fonds auf die gesamtstaatlichen Haushaltssalden und den Schuldenstand sind im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse und der mittelfristigen Finanzplanung zu erläutern.

 

Österreichischer Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012

BGBl. 30/2013:

Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Beteiligungs- und Finanzcontrolling--Verordnung)

BGBl. I Nr. 139/2009

Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 - RLV 2013)

BGBl. II Nr. 148/2013

 

Art. 12  Abs. 4 ÖStP 2012

§ 67 BHG 2013

§ 2 Abs. 2 Beteiligungs- und Finanzcontrolling – Verordnung

§ 42 Abs. 5 BHG 2013 (Ausgliederungsbericht)

§ 14 RLV 2013

 

 

 

Artikel 14.2
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen detaillierte Informationen darüber, wie sich entgangene Steuereinnahmen auf die Einnahmen auswirken. 

 

Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013

 

§ 47°Abs.°3 Z°2 BHG 2013 (Förderungsbericht)

Artikel 14.3
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen für alle Teilsektoren des Staates die relevanten Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Finanzen auswirken können, darunter Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen und Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften, einschließlich Angaben zu deren Umfang. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ferner Informationen über Beteiligungen des Staates am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen bezüglich wirtschaftlich erheblicher Beträge

 

Österreichischer Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012

BGBl. 30/2013:

Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013:

Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG)

 

Bundesgesetz zur Festlegung von Haftungsobergrenzen des Bundes (Bundeshaftungsobergrenzengesetz – BHOG)

BGBl. I Nr. 149/2011

BGBl. I Nr. 50/2012

Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 - RLV 2013)

BGBl. II Nr. 148/2013

Ad Eventualverbindlichkeiten (Haftungen):

Art. 13  Abs. 4  und 7 ÖStP 2012

§ 82 Abs. 4 BHG 2013

§ 9 Abs. 6 RHG

§ 15  RLV 2013

§ 2 Abs. 3 BHOG

 

Ad Beteiligungen:

§ 42 Abs. 5 BHG 2013

§ 14 RLV 2013

 

 

Kapitel VII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Artikel 15.1
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Der Rat fordert die Mitgliedstaaten auf, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Entsprechungstabellen zu erstellen, die so weit wie möglich die Entsprechungen zwischen der Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen deutlich machen, und diese zu veröffentlichen.

 

horizontale Bestimmung

 

Österreichischer Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012

BGBl. 30/2013

 

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor 2014 (Gebarungsstatistik-VO 2014 BGBl. II Nr. 345/2013)

 

 

Artikel 15.2
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

 

horizontale Bestimmung

Österreichischer Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012

BGBl. 30/2013:

Bundesgesetz zur Errichtung des Fiskalrates,

BGBl. I Nr. 149/2013

 

 

Art. 1, 13  Abs. 7 , Art 17 Abs. 2  d  ÖStP 2012

§ 1 Abs. 1 Z 6 Bundesgesetz zur Errichtung des Fiskalrates

 

 

Artikel 15.3
Die Kommission erstellt einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung der wichtigsten Bestimmungen dieser Richtlinie auf der Grundlage einschlägiger Informationen aus den Mitgliedstaaten, der dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 14. Dezember 2012 vorgelegt wird.

 

n.a.

Artikel 15.4
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

 

horizontale Bestimmung

Österreichischer Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012

BGBl. 30/2013

 

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor 2014 (Gebarungsstatistik-VO 2014 BGBl. II Nr. 345/2013)

Artikel 16.1
Regelung betreffend Überprüfung der RL durch EK

n.a

Artikel 17
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

horizontale Bestimmung

Artikel 18
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

horizontale Bestimmung