MAG. KLAUDIA TANNER

BUNDESMINISTERIN FÜR LANDESVERTEIDIGUNG

 

 
S91143/49-PMVD/2020                                                                                               12. Mai 2020

Herrn
Präsidenten des Bundesrates

Parlament
1017 Wien

Die Bundesräte Gruber-Pruner, Genossinnen und Genossen haben am 12. März 2020 unter der Nr. 3741/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Concluding Observations of the Committee on the Rights of the Children on the combined fifth and sixth periodic reports of Austria (Abschließende Bemerkungen des Komitees für Kinderrechte der Vereinten Nationen zum fünften und sechsten Staatenbericht Österreichs)“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 5 und 7 bis 9:

Das Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) war in die Erstellung des 5. und 6. Staatenberichts zur Kindesrechtskonvention und in die Vorbereitung der mündlichen Staatenprüfung Ende Jänner 2020 mit einer Mitarbeiterin in ihrer Funktion als Menschen­rechtskoordinatorin eingebunden. Mein Ressort ist in den Bereichen der Berufsbildenden Höheren Schule für Führung und Sicherheit („Sicherheitsschule“) und der freiwilligen Meldung zur Leistung des Grundwehrdienstes vor dem 18. Lebensjahr gemäß § 9 Abs 2 Wehrgesetz 2001 von der Kinderrechtskonvention betroffen. In Punkt 44 der Concluding Observations sprach das Kinderrechtskomitee folgende Empfehlung für die freiwillige Meldung zum Grundwehrdienst für nicht volljährige Personen aus:

“While noting the explanations provided by the State party in its report in response to the Committee’s recommendations made in 2005 on the Optional Protocol on the involvement of children in armed conflict and reiterated in 2012 (CRC/C/AUT/CO/3-4, para. 57), the Committee regrets that the State party has not taken any specific measures to implement its recommendations. The Committee urges the State party to reconsider its position that it will not increase the minimum age for voluntary recruitment to 18 years.”

Im Bereich der „Sicherheitsschule“ wurden keine Einwände erhoben. Da die derzeitige Rechtslage aber im Interesse der betroffenen Wehrpflichtigen der Kinderrechtskonvention und dem 1. Zusatzprotokoll entspricht, wird diese beibehalten. In den Jahren 2004 und 2005, als die Empfehlung, die Möglichkeit der Leistung des Grundwehrdienstes mit 17 Jahren abzuschaffen erstmals vom Kinderrechtskomitee abgegeben wurde, fanden zahlreiche interne Besprechungen statt. Ergebnis dieser Besprechungen war, dass diese Möglichkeit weiter bestehen soll; durch Erlässe bzw. rechtliche Vorgaben ist sichergestellt, dass Minderjährige, die sich freiwillig vor dem 18. Lebensjahr melden, nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten zum Grundwehrdienst herangezogen werden dürfen und keinesfalls für Feindseligkeiten eingesetzt werden.

Zu 6:

Die Kinderrechtskonvention, als Staatsvertrag unter Erfüllungsvorbehalt iSd. Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, bedarf zu ihrer Umsetzung in das österreichische Recht einfacher Bundes- und Landesgesetze. Eine Abstimmung auf Landes- und Gemeindeebene ist auf Grund der unmittelbaren Bundesverwaltung des Ressorts nicht erforderlich.

 

Mag. Klaudia Tanner