18.22

Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky (NEOS, Wien): Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Wir beschließen heute grundsätzlich erfreulicherweise eine weitere Ausweitung des § 58c Staatsbürgerschafts­gesetz, das betrifft NS-Opfer im weitesten Sinne.

Der ursprüngliche Tatbestand für den erleichterten Erwerb – in Klammern: Wiederer­werb – der österreichischen Staatsbürgerschaft lediglich durch Anzeige unter erleichter­ten Bedingungen, zum Beispiel auch, dass auf diese Weise eine Doppelstaatsbürger­schaft erworben werden kann, ist schon länger in § 58c gestanden; das betraf die NS-Vertriebenen selbst. Vor zweieinhalb Jahren, 2019, wurde eine Ausweitung dieser Per­sonengruppe auf die Nachkommen dieser Vertriebenen beschlossen. Ich bin stolz, da­ran im Rahmen des Nationalratsklubs von NEOS mitgewirkt zu haben. Auch für diese ist es seither möglich, die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige zu erwerben und dadurch Doppelstaatsbürger zu werden.

Wir beschließen heute eine weitere Ausweitung, aber gleichzeitig auch eine Einschrän­kung. Es gibt eine Ausweitung auf Personen, die Nachkommen von NS-Opfern sind, insofern Personen, die durch das NS-Regime ermordet worden sind, und auf der ande­ren Seite auf Personen, die, um einer Verfolgung zu entgehen, als Österreicher während der NS-Zeit nicht nach Österreich zurückkommen konnten und die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben beziehungsweise deren Nachkommen, denn sonst würde man keinen Wiedererwerbstatbestand brauchen, wenn diese Staatsbürgerschaft nicht verloren gegangen wäre.

Für die meisten dieser Personengruppen erfolgt aber gleichzeitig durch den neuen Ab­satz 5 eine Einschränkung, und ich vermute, das steht im Zusammenhang mit dem VwGH-Erkenntnis, das Kollege Gross angesprochen hat, da geht es nämlich um die Doppelstaatsbürgerschaften. Vor ein paar Monaten, vor Kurzem, hat der Verwaltungsge­richtshof entschieden, dass Auslandsösterreicherinnen beziehungsweise Auslandsös­terreicher, die ja die österreichische Staatsbürgerschaft haben und die Staatsbürger-schaft ihres Aufnahme-/Gastlandes annehmen möchten, eigentlich eine Zustimmung der Republik Österreich, Doppelstaatsbürger zu werden, brauchen würden, wenn sie die ös­terreichische Staatsbürgerschaft bei dieser Gelegenheit nicht abgeben möchten. Diese Zustimmung ist an sehr restriktive Tatbestände gebunden.

Wenn nun aber dieser Auslandsösterreicher im konkreten Fall gleichzeitig auch unter die Personengruppen des § 58c fällt, muss, das hat der Verwaltungsgerichtshof ent­schieden, in diesem Fall die Beibehaltung genehmigt werden, weil ihm ja nicht zuzumu­ten ist, dass er quasi automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft durch die An­nahme der fremden Staatsangehörigkeit ohne vorherige Erlaubnis zur Beibehaltung ver­liert, dann aber eine Sekunde später die österreichische Staatsbürgerschaft durch An­zeige wieder erwerben könnte, weil er ja unter die Tatbestände des § 58c fällt. Das muss man diesen Personen ersparen, deswegen ist in diesem Fall nach derzeitiger Rechts­lage die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit eine Doppel­staatsbürgerschaft zu erlauben.

Durch den neuen Absatz 5 soll das – ich nehme einmal an, in diesem Zusammenhang – eingeschränkt werden. Ich weiß nicht, ob das allen bewusst ist. Ich nehme einmal an, die ÖVP hat das deswegen untergejubelt, und das ist der große Wermutstropfen an die­sem Beschluss. – Danke. (Beifall bei BundesrätInnen der SPÖ.)

18.26