10.48

Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs (ÖVP, Vorarlberg): Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Frau Bundesministerin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Besucherinnen und Besucher auf der Galerie! Liebe Zuschau­erinnen und Zuschauer vor den Bildschirmen! Wir haben von den Vorred­nern nun einiges darüber gehört, warum die Sanktionen gut oder auch nicht so gut sein mögen. Tatsache ist, dass es diese Sanktionen nun gibt und Ös­terreich diesen auch zugestimmt hat.

Es geht bei der gegenständlichen Gesetzesvorlage nun darum, was wir tun müssen, damit wir in Österreich die Sanktionen auch im Bereich des öffentlichen Auftragswesens richtig umsetzen können. Mit der gegenständlichen Vorlage soll eine Bestimmung im Verfassungsrang beschlossen werden. Bei einer Änderung der Verfassung beziehungsweise Bestimmung im Verfassungsrang handelt es sich immer um einen substanziellen Eingriff in die Rechtsgrund­lagen unseres Staates. Solche Anpassungen bedürfen einer vertieften Diskussion und können nie leichtfertig beschlossen werden. Lassen Sie mich daher kurz zusammenfassen, worum es bei dieser Verfassungsänderung eigentlich geht.

Aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine wurden von der EU umfassende Sanktionsmaßnahmen gegen Russland ergriffen. Im Rahmen des fünften EU-Sanktionspakets wurden dabei auch Sanktionen im Bereich des öf­fentlichen Auftragswesens beschlossen.

Konkret wurde beschlossen, dass keine neuen Aufträge und Konzessionen mehr an Personen, Organisationen oder Einrichtungen aus der Russischen Födera­tion vergeben werden dürfen. Darüber hinaus wurde beschlossen, dass die wei­tere Abwicklung von Aufträgen und Konzessionen, die bereits vor dem Er­lass des Sanktionspaketes vergeben wurden, ab dem 10. Oktober 2022 unter­sagt wird – das haben wir heute auch bereits gehört.

Weiters ist vorgesehen, dass bei Vorliegen von taxativ genannten Leistungen beziehungsweise notwendigen Gütern Ausnahmeregelungen von diesen Verboten erteilt werden können, dies beispielsweise in sensiblen Bereichen wie der Grundversorgung mit Erdgas. Wenn solche Ausnahmen genehmigt wer­den, müssen sowohl die anderen EU-Mitgliedstaaten als auch die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Wochen über jede erteilte Genehmigung un­terrichtet werden.

Mit dieser Vorlage soll nun die Grundlage dafür geschaffen werden, dass ent­sprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können. Die Kompe­tenzzuordnung war bisher nämlich noch nicht klar geregelt.

Die EU-Verordnung ist zwar bereits seit April bekannt, alle Auftraggeber wurden noch im April vom Justizministerium gleich darüber informiert, aber – Herr Kollege Spanring von der FPÖ, das hat ja der Experte im Justizausschuss genau ausgeführt – wir stimmen erst heute über diese Gesetzesanpassung ab, da der Verfassungsdienst in der Zwischenzeit erst noch die Kompetenzverteilung geprüft hat.

Um diesbezüglich für Rechtssicherheit zu sorgen, soll die Kompetenzverteilung mit dieser Gesetzesanpassung nun klar geregelt werden. Einerseits kann die Bundesministerin für Justiz über Anträge mit Bescheid entscheiden, andererseits kann aber auch die Bundesregierung den Abschluss beziehungsweise die Fortsetzung der Erfüllung bestimmter Aufträge beziehungsweise Konzessionen pauschal mit Verordnung genehmigen.

Bei der pauschalen Genehmigung durch Verordnung stellen die Anknüpfungs­punkte bestimmte Leistungen oder bestimmte Konzessionen dar. Bestimm­te Leistungen können auch nur Aufträge über den Kauf bestimmter Warengrup­pen umfassen, zum Beispiel Erdgas. Der Vollzug dieser Aufgaben soll also durch diesen Gesetzesantrag eine zentrale Bundesangelegenheit werden, was einen Eingriff in die Kompetenzen der Länder erfordert, wie wir heute auch schon gehört haben. Es ist davon auszugehen – es wurde auch schon mehrfach in den Diskussionen ausgeführt – beziehungsweise hat es in der Sitzung des Justizausschusses der Experte des Justizministeriums auch bestätigt, dass dieses Vorgehen mit den Bundesländern abgestimmt ist und von diesen mitgetragen wird, ja diese es sogar befürworten.

Die von der Europäischen Union beschlossenen Russlandsanktionen wurden und werden von Österreich mitgetragen und sind daher für unseren Staat auch bin­dend. Die Rechtssicherheit erfordert es nun, dass wir die geltende Rechtslage in Österreich entsprechend anpassen und klarstellen. Aus diesem Grund gibt es für mich auch keinen anderen Weg, als die Zustimmung zur gegenständlichen Gesetzesanpassung. Durch die Befristung der gegenständlichen Anpassung bis Ende 2023 wird eine Neubeurteilung der Lage in rund einem Jahr ermöglicht. Dieses Vorgehen begrüße ich ausdrücklich.

Aus all diesen Gründen unterstütze ich diese Gesetzesvorlage. Ich möchte auch meine Kolleginnen und Kollegen dazu einladen, dieser Gesetzesvorlage zum Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnah­men in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens ebenfalls zuzu­stimmen. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)

10.54

Vizepräsident Günther Novak: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundes­rat Stefan Schennach. – Bitte, Herr Bundesrat.