15.04

Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky (NEOS, Wien): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Als Kollege Leinfellner vorhin seine Rede gehalten hat, habe ich mich gefragt, ob wir hier über dasselbe Gesetz reden. Ich habe mir dann noch einmal den Gesetzeswortlaut angeschaut, worum es da eigentlich geht – als Jurist schaut man sich dann gern den Gesetzeswortlaut an –: Technisch geht es um eine Neukodifikation des österreichischen Ehrenzeichenrechts.

Es hat bisher drei getrennte Ehrenzeichengesetze gegeben, die jetzt in ein neues Gesetz zusammengefasst werden. Die Arten der Ehrenzeichen werden nicht besonders verändert. Separat bleibt nur das Militärauszeichnungsgesetz, das ein bisschen geändert wird, weil dort eine Bestimmung eingeführt wird, in der dann auf bestimmte Tatbestände in der Neukodifikation des Ehrenzeichengesetzes verwiesen wird.

Daher die Frage: Worüber könnte man sich da jetzt eigentlich aufregen? – Inhaltlich passiert in Wirklichkeit auch nicht besonders viel, weil die Möglichkeit einer Aberkennung oder des Widerrufs eines Ehrenzeichens in der österreichischen Rechtsordnung ja nichts Neues ist. (Bundesrat Schennach: Oberösterreich und Salzburg!) Das hat es bisher auf Bundesebene in zwei von den drei Ehrenzeichengesetzen, die wir nun in eines zusammenfassen, gegeben. Das hat es auf Landesebene in drei Bundesländern gegeben: Salzburg, Oberösterreich und Tirol. Das ist offenbar bisher unsystematisch gehandhabt worden, wir vereinheitlichen das jetzt auf Bundesebene. Die Frage ist also: Worüber die große Aufregung?

Kollege Leinfellner argumentiert die Ablehnung dieses Gesetzentwurfes durch seine Fraktion damit, dass irgendwie über Gesinnungen gerichtet würde. – Ich habe mir angeschaut, was denn die Widerrufs- und Aberkennungstatbestände sind. Diese werden in Wirklichkeit jetzt ja nur schärfer gefasst, als sie bisher gefasst gewesen sind. In den zwei Ehrenzeichengesetzen, in denen es schon bisher Aberkennungstatbestände gegeben hat, ist es ja nur darum gegangen, dass beurteilt wird, ob es ein Verhalten gegeben hat, das der Verleihung entgegengestanden wäre. Jetzt – neu – wird das präzisiert. Es werden Widerrufstatbestände eingeführt, die ex lege gelten. Was sind diese? – Das ist die Verurteilung von einem inländischen Gericht aufgrund bestimmter Vorsatztaten. Und die Frage ist: Kann man irgendetwas dagegen haben, wenn bei wegen Vorsatztaten verurteilten Straftätern ex lege ein Ehrenzeichen widerrufen wird? – Ich glaube nicht.

Dann gibt es die Aberkennungstatbestände, bei denen es nicht ex lege passiert, sondern ein Verfahren durchgeführt wird, und es gibt zwei solche Aberkennungstatbestände. Der eine Tatbestand ist die Verurteilung durch ein ausländisches Gericht wegen einer Tat, die vor einem inländischen Gericht auch zu einer Verurteilung geführt hätte. Zweiter Tatbestand: die führende Rolle in der NSDAP oder einer ihrer Vorfeldorganisationen oder die Mitwirkung an nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Da geht es um Handlungen, die vor 1945 passiert sind. Warum kann man da etwas dagegen haben? – Daher glaube ich – quasi eine gesetzeskonforme Interpretation der Begründung der Ablehnung durch Kollegen Leinfellner –, dass der Kollege entweder den Gesetzentwurf nicht gelesen hat oder etwas verwechselt, denn anders kann ich mir das nicht erklären. – Vielen Dank. (Beifall bei ÖVP und Grünen sowie bei Bundesrät:innen der SPÖ.)

15.07

Vizepräsidentin Margit Göll: Zu Wort gemeldet ist Frau Bundeministerin Karoline Edtstadler. – Bitte.