18.09

Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky (NEOS, Wien): Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Als ÖH-Veteran kann ich diesen Tagesordnungspunkt natürlich nicht auslassen. Wobei es erstaunlich ist, wie wenige andere in diesem Raum – (in Richtung Bundesrätin Eder-Gitschthaler) von Andrea weiß ich es – auch ÖH-Hintergrund haben, obwohl es doch immer heißt, die ÖH ist irgendwie die erste politische - - (Bundesrat Himmer: Du warst ja noch bei der AG, nicht? – Bundesrätin Eder-Gitschthaler: Ja, genau, da waren wir noch im gleichen ...!) Ich bin nach wie vor Mitglied des Veteranenverbandes.

Ich möchte aber auf einen Punkt dieses Gesetzes eingehen, auf den niemand anderer eingegangen ist, nämlich auf den § 49 des Gesetzes, der geändert werden soll.

Da geht es um das spannende Thema – das ist wirklich ein spannendes Thema – der Rechtspersönlichkeit der wahlwerbenden Gruppen zur Hochschülerschaft und der Rechtsnachfolgeproblematik. Warum ist das jetzt ein spannendes Thema? – Weil sich dieses Problem ja nicht nur in der ÖH stellt, sondern auch bei den Wahlen zu den gesetzgebenden Körperschaften und bei Wahlen in Gemeinderäte und Bezirksvertretungen.

In der ÖH beziehungsweise im HSG war bisher die Regelung so, dass lustigerweise die Rechtspersönlichkeit einer wahlwerbenden Gruppe – und zwar aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung – am Schluss der Funktionsperiode geendet hat. Das heißt, es war bereits gesetzlich ausgeschlossen, dass eine wahlwerbende Gruppe über mehrere Perioden hinweg einem Organ angehört.

Contra legem hat es aber, seit es die Hochschülerschaft gibt, in der Wahlordnung Bestimmungen gegeben, in denen darauf abgestellt wurde, dass eine wahlwerbende Gruppe, die antritt, bereits im Organ vertreten ist – obwohl es ja eigentlich eine andere Rechtsperson ist. Wofür macht das einen Unterschied? – Für den Platz am Stimmzettel, weil man als bereits vertretene wahlwerbende Gruppe ja quasi den Listenplatz behält, den man beim letzten Mal gehabt hat, und es hat Relevanz, wenn es aufgrund von Spaltungen mehrere Prätendenten für die Rechtsnachfolge einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe gibt. Das macht die Regelung, die da gefunden wird, interessant, weil ja dieses Problem auch bei den Wahlen zu gesetzgebenden Körperschaften auftritt.

Die FPÖ hatte das Thema mit der Spaltung und der Frage, wer den Listenplatz behält – das war bei den Wahlen zum Nationalrat beziehungsweise zum Europaparlament der Fall –, die ÖVP wird jetzt das Thema in Innsbruck haben, wobei es dort in der Wahlordnung ausdrücklich vorgesehen ist – und vielleicht hat auch die ÖVP in Hietzing das Problem, wenn ich (in Richtung ÖVP) dich da anschaue. (Bundesrat Himmer: Nein, dort haben wir das nicht!)

Wie kann man das jetzt regeln? – Also jetzt wird zumindest einmal erstmals darauf abgestellt, dass die Rechtspersönlichkeit der wahlwerbenden Gruppe nicht automatisch erlischt, sondern nur dann, wenn sie nicht wieder antritt.

Wie wird das dann legistisch weiter fortgesetzt? Woran misst man, ob es dieselbe wahlwerbende Gruppe ist, die wieder antritt? (Bundesrat Schennach: Genau! Das ist der ...!) – Da steht dann: „Eine wahlwerbende Gruppe tritt erneut an, wenn der Wahlvorschlag [...] dieselbe Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe beinhaltet“ – also das ist einmal ein Anhaltspunkt, wobei natürlich sein kann, dass zwei unter dem gleichen Namen antreten wollen – „und die Erfordernisse der Unterstützungserklärung gemäß § 27 Abs. 8 HSWO 2014 erfüllt“.

Es ist legistisch natürlich ein bisschen seltsam, wenn im Gesetz auf etwas verwiesen wird, das in einer Verordnung steht. Ich weiß nicht ganz, ob dieser Zirkelschluss im Stufenbau der Rechtsordnung verfassungsrechtlich so halten wird. Insbesondere stehen in diesem § 27 Abs. 8 HSWO nicht die „Erfordernisse der Unterstützungserklärung“ – was auch immer das heißen soll –, sondern da steht drinnen, wann man keine Unterstützungserklärungen für die Kandidatur beibringen muss – nämlich dann, wenn mindestens eine Mandatarin, ein Mandatar stattdessen unterschreibt, so wie wir das auch bei der Nationalrats-Wahlordnung oder bei der Europawahl haben.

Also ich verstehe, worauf man da hinaus möchte. Ich glaube nicht, dass es legistisch optimal umgesetzt ist, denn welche Kriterien kann es noch geben für eine Identität in der Rechtspersönlichkeit oder eine Rechtsnachfolge beziehungsweise eine exklusive Rechtsnachfolge? – Das ist in dem Fall die Bezeichnung, das kann auch der ZBV sein, die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der zustellungsbevollmächtigte Vertreter, und das kann natürlich auch sein, dass die Mehrheit der Mandatarinnen und Mandatare, die bisher für eine wahlwerbende Gruppe mit dieser Bezeichnung irgendwo gesessen sind, auch auf der Liste steht. In dem Fall hat man sich dafür entschieden.

Die vorliegende Regelung ist aber auch insofern interessant, weil zum Beispiel in der Nationalrats-Wahlordnung so etwas nicht drinnen steht. In der Nationalrats-Wahlordnung gibt es Wahlparteien – es kandidieren ja nicht die politischen Parteien gemäß Parteiengesetz, sondern Wahlparteien –, und es ist nirgends geregelt, was die Rechtspersönlichkeit von so einer Wahlpartei ausmacht. Wenn es dort Namensänderungen gibt, wenn man unter einer anderen Bezeichnung am Stimmzettel stehen möchte als beim letzten Mal (Bundesrat Schennach: Liste Sebastian Kurz zum Beispiel!) – die hat es gegeben; Kollege Schennach sagt: Liste Sebastian Kurz (Bundesrat Himmer: Liste Kurz hat es gegeben in Wien! Die Wiener haben das gelten lassen!); Liste Kurz –, stellt sich immer die Frage: Ist das jetzt dieselbe Wahlpartei, bekommt diese dann den gleichen Listenplatz, wird sie von den gleichen Personen in den Wahlbehörden vertreten?

In den Wahlbehörden wird normalerweise darauf abgestellt, ob die gleiche politische Partei dahintersteht. – Das steht aber in keinem Gesetz, sondern es ist einfach die Praxis der Wahlbehörde, dass man sich anschaut: Ist das Briefpapier, mit dem der Wahlvorschlag eingereicht wird, das von der gleichen politischen Partei? – Ich bin der Meinung, es wäre ganz gut, wenn man vielleicht irgendwo auch normativ festhält, dass das einen Unterschied machen kann. In der ÖH ist das schwierig, weil da nicht unbedingt eine politische Partei dahintersteht. Manchmal steht ein Verein dahinter, manchmal nicht – das ist ja auch nicht notwendig.

Also ich finde es auf jeden Fall gut, dass das jetzt geregelt wird – es ist für uns auch kein Grund, das abzulehnen, nur weil ich finde, dass das legistisch schlecht umgesetzt ist –, und was mich ganz besonders freut, ist, dass jetzt, 2023, ein Problem behoben wird, auf das ich schon 2010 in einem wissenschaftlichen Beitrag im Jahrbuch Hochschulrecht 2010 hingewiesen habe. (Bundesrat Schennach: Hö! Das haben sie nur für dich gemacht!) Da stehen noch ein paar andere Sachen drinnen – sagen wir: Lücken im Hochschülerschaftsgesetz –, auf die ich hingewiesen habe und die man vielleicht beim nächsten Mal berücksichtigen könnte. – Vielen Dank. (Beifall bei ÖVP, SPÖ und Grünen.)

18.16

Präsidentin Mag.a Claudia Arpa: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesminister Dr. Martin Polaschek. – Bitte.