RN/32
RN/32.1
Vizepräsident Michael Wanner: Wir gelangen zur Abstimmung. – Bitte nehmen Sie Ihre Plätze ein.
Da der gegenständliche Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder regelt, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Wir gelangen zuerst zur Abstimmung, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen diesen vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.
Nunmehr lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.
RN/32.2
Es liegt ein Antrag der Bundesräte MMag. Elisabeth Kittl, BA, Kolleginnen und Kollegen auf Fassung einer Entschließung betreffend „Unterstützung für Serbiens Demokratiebewegung“ vor. Ich lasse über den Entschließungsantrag abstimmen.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Entschließungsantrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenminderheit. Der gegenständliche Entschließungsantrag ist somit abgelehnt.