10.46

Bundesrat Sebastian Stark, BA MSc (ÖVP, Niederösterreich): Hohes Präsidium! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Werte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseherinnen und Zuseher! Ich halte mich kurz – immerhin geht es ja auch um kurze Verfahren.

Es ist ein kleiner Schritt in der Gesetzgebung, aber ein großer Schritt für wichtige Infrastrukturprojekte: für den Bau von Wasserkraftwerken, den Schienenausbau, aber auch den notwendigen Straßenbau. Die notwendigen Verfahren werden schneller, einfacher, digitaler. Dem Labyrinth aus Akten, Fristen und Zuständigkeiten, das wir über Jahrzehnte mit Verordnungen und Gesetzen erbaut haben, stutzen wir die Hecken. Weniger Bürokratie, mehr Fortschritt – das schaffen wir mit schlauen Maßnahmen. 

Mit dem Herabsetzen der Schwelle für Großverfahren auf 50 Beteiligte wird die Zugänglichkeit besser und die Anzahl dieser Großverfahren eindeutig größer. Das aktive Verfahrensmanagement in ebenjenen Verfahren schafft Struktur und Beschleunigung. Mit digitalen Kundmachungen im RIS werden sinnlose Veröffentlichungspflichten abgeschafft und Kosten reduziert. Mit klaren Fristen für Parteien, bis wann ihre Anbringen vorgebracht werden können, wird Klarheit geschaffen. Dadurch können verspätete Eingaben Verfahren nicht mehr verzögern, verzetteln oder verschleppen. Das Warten auf Zustellungen, das Warten auf Amtssachverständige hat ebenfalls ein Ende. Verwaltungsverfahren kennen nach diesem Beschluss keine Urlaubszeiten mehr. 

Wir schaffen Tempo, ohne Rechtsschutz zu verlieren. So sieht modernes Verwaltungsrecht aus – für die Stärkung unserer Wettbewerbsfähigkeit. Dementsprechend ein großes Dankeschön, stellvertretend für die Wirtschaftstreibenden im Land, dass hier breite Einigkeit zu diesem Antrag herrscht. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Mitgliedern des Bundesrates von der SPÖ.)

10.47

Vizepräsident Günther Ruprecht: Danke, Herr Kollege.

Weiters zu Wort gemeldet ist Herr Bundesratskollege Sandro Beer. – Lieber Herr Kollege, ich erteile es dir.

Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert.