RN/29
11.59
Bundesrat Mario Trinkl (SPÖ, Burgenland): Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir diskutieren heute über eine Gesetzesnovelle, welche die staatliche Krisenvorsorge bei Lebensmitteln stärken und im Ernstfall deutlich verbessern soll.
Das ursprüngliche Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz aus dem Jahr 1997 ermöglicht staatliche Lenkungsmaßnahmen nur, wenn die Versorgung mit Lebensmitteln durch Marktmechanismen nicht mehr ausreichend funktioniert – und das ist zu wenig. Die Novelle reagiert auf Erfahrungen aus der Covid-Pandemie, geopolitischen Krisen und gestörten Lieferketten und möglichen Blackout- oder Infrastrukturrisiken. Das neue Gesetz erlaubt auch präventive Maßnahmen und soll die Versorgungssicherheit der Bevölkerung in Krisensituationen deutlich verbessern.
Was sind die wesentlichen Neuerungen dieser Gesetzesnovelle? – Der Bund erhält umfassende Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz für die im Gesetz geltenden Maßnahmen, auch in Bereichen, die sonst teilweise Länderkompetenz wären. Maßnahmen können direkt von den Bundesbehörden umgesetzt werden, damit schnell und zentral gehandelt werden kann. Der Landwirtschaftsminister kann weiterhin Lenkungsmaßnahmen per Verordnung erlassen, wenn eine unmittelbar drohende oder bereits eingetretene Versorgungsstörung vorliegt, diese keine bloß saisonale Verknappung ist und sie nicht durch marktübliche Maßnahmen rechtzeitig behoben werden kann.
Ein wichtiger Punkt dieser Novelle ist aber auch die strategische Lebensmittelvorratshaltung. Das Gesetz erlaubt künftig staatliche Vorräte bestimmter Lebensmittel, verpflichtende Lagerhaltung durch private Unternehmen, aber auch die Erhebung von Lagerbeständen im Handel, um Versorgungslücken früh zu erkennen.
Zusammengefasst kann man sagen, dass die Novelle des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997 das bisher vorhandene Kriseninstrumentarium deutlich verbessert. (Beifall bei der SPÖ.)
Sie schafft eine verfassungsrechtliche Grundlage für zentrale Bundeskompetenzen, ermöglicht strategische Lebensmittelvorräte, verbessert Daten- und Informationssysteme, präzisiert Lenkungsmaßnahmen im Krisenfall und erleichtert rasches staatliches Eingreifen bei Versorgungsstörungen.
Was ist eigentlich das größte Risiko für die Lebensmittelverknappung? – Ich weiß nicht, wer von uns sich das schon einmal gut überlegt hat, aber nach der Meinung vieler Experten wird das in Zukunft in unserer Region, in Österreich, hauptsächlich die Dürre sein, und ich glaube, das merkt in den verschiedensten Regionen Österreichs jeder selber.
Das vorliegende Gesetz ist sicher zu befürworten – meine Fraktion spricht sich klar dafür aus –, aber wer bringt uns eigentlich die beste Versorgungssicherheit? – Das wurde heute schon angesprochen: Es sind natürlich unsere heimischen bäuerlichen Familienbetriebe, die in unseren Regionen Lebensmittel bester Qualität produzieren. Wir sollten versuchen, genau diesen Grad an Selbstversorgung in Österreich zukünftig noch zu steigern. (Beifall bei der SPÖ sowie der Bundesrätin Miesenberger [ÖVP/OÖ].)
Genau das ist nur möglich, wenn faire Preise – Förderungen alleine sind nicht alles – zwischen Produzenten, Verarbeitern, aber auch dem Handel gezahlt werden, und dies findet in der Regel leider nicht statt.
Ganz kurz zu Herrn Kollegen Gfrerer: Wenn wir sagen, Lebensmittel sind zu teuer, dann meinen wir natürlich, das Lebensmittel im Regal ist zu teuer, weil der Handel oft extreme Aufschläge draufschlägt. Es ist nämlich einfach nicht zu verstehen: Der Landwirt bekommt für 1 Kilo eines hochwertigen Apfels 60 Cent – das schwankt natürlich von Jahr zu Jahr – und ich zahle im Geschäft dafür mehr als für Bananen, nämlich 3 Euro. Das versteht eben keiner. (Beifall bei der SPÖ.)
Das meinen wir mit nicht gerechtfertigten hohen Lebensmittelpreisen. Keiner greift den Landwirt an. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)
12.04
Vizepräsident Daniel Schmid: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Thomas Karacsony. Ich erteile es ihm.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert.