RN/20

14.25

Bundesrätin Mag. Dr. Julia Deutsch (NEOS, Wien): Vielen Dank, Frau Präsidentin – auch ich möchte Ihnen an dieser Stelle viel Erfolg und alles Gute für das zweite Halbjahr hier wünschen.

Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseherinnen und Zuseher hier im Saal, herzlich willkommen! Liebe Zuseherinnen und Zuseher via Livestream! Wir sprechen heute über Sterbeverfügungen und damit über eine der persönlichsten Entscheidungen, die ein Mensch überhaupt treffen kann. Da geht es um schweres Leid, es geht um Würde, es geht um Angst, und es geht vor allem um Selbstbestimmung. Das ist kein Thema, für das es einfache Antworten gibt, und vor allem ist hier kein Platz für politische Schlagworte.

Die Medizin kann heute – zum Glück, müssen wir sagen – unglaublich viel: Sie kann heilen, sie kann Schmerzen lindern und sie kann das Leben verlängern, aber sie kann nicht jedes Leid nehmen. Es wissen auch einige hier im Saal: Mein medizinischer Ausbildungsweg führte mich selber in die Onkologie und die Hämatologie, und ein ganz wesentlicher Bestandteil dort ist die Palliativmedizin. Jetzt heißt palliativ nicht sterben – im Gegenteil, man kann da ganz wunderbare Ziele erreichen und Menschen noch sehr, sehr lange begleiten –, aber wenn einem dort etwas bewusst wird, dann dass es, wenn es dem Ende zugeht, eigentlich nichts Wichtigeres gibt, als würdevoll sterben zu können. Ich glaube, dass kein Mensch für einen anderen Menschen entscheiden kann, welches Maß für ihn oder sie überhaupt erträglich ist.

Natürlich hat auch der Staat in dieser Hinsicht eine Verantwortung: Er hat die Verantwortung, verletzliche Menschen zu schützen. Er muss sicherstellen, dass eine solche Entscheidung nicht aus einem vorübergehenden Moment der Verzweiflung oder gar aus einem Druck oder einem Einfluss von anderen entsteht.

Selbstbestimmung und der Schutz des Lebens sind da aber auch keine Gegensätze: Ein verantwortungsvoller Rechtsstaat muss beides gewährleisten können. Genau darum gibt es ja seit 2022 das Sterbeverfügungsgesetz mit seinen strengen Voraussetzungen: Eine Sterbeverfügung kann eben nur von einer volljährigen und zweifelsfrei entscheidungsfähigen Person, die an einer unheilbaren, zum Tod führenden oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit leidet, errichtet werden, und der Entschluss dazu muss frei und selbstbestimmt sein.

Der Verfassungsgerichtshof hat diesen grundsätzlichen Rahmen ja bestätigt, er hat aber auch klargestellt, dass es nicht sachlich gerechtfertigt ist, wenn ein schwerkranker Mensch nach Ablauf eines Jahres wieder genau das gleiche, aufwendige Verfahren durchlaufen muss. Das ist eben die wichtige Unterscheidung – das haben auch ein paar Vorrednerinnen und Vorredner bereits erwähnt –: Diese Schutzmechanismen sind notwendig, aber diese ständige, jährliche Wiederholung ist es eben nicht.

Was ändert sich konkret? – Die Sterbeverfügung bleibt weiterhin für ein Jahr gültig, für eine Erneuerung muss auch künftig ärztlich bestätigt werden, dass diese Person entscheidungsfähig ist, dass ihr Entschluss weiterhin frei und selbstbestimmt erfolgt ist und dass auch nach wie vor eine entsprechende Erkrankung vorliegt, aber innerhalb von fünf Jahren kann diese Verfügung in einem vereinfachten Verfahren erneuert werden, und erst nach Ablauf dieser fünf Jahre müssen die vollständigen Schritte nochmals getätigt werden.

Ich halte das grundsätzlich für einen sehr wichtigen Schritt: Wir reduzieren eine Belastung dort, wo sie keinen zusätzlichen Schutz geschaffen hat, wir verzichten aber nicht grundsätzlich auf diese Schutzmechanismen, die durchaus notwendig sind. Diese jährliche Überprüfung nimmt schon auch darauf Rücksicht, dass sich der Wille und der Gesundheitszustand dieser Person ja verändern können. Die Fünfjahresgrenze stellt gleichzeitig aber sicher, dass neue medizinische – auch palliativmedizinische – Möglichkeiten, die es ja dank der Forschung regelmäßig gibt, wieder umfassend besprochen werden.

Ich möchte an dieser Stelle auch eines ganz klar sagen und mich da auch einigen Vorrednerinnen und Vorrednern anschließen: Eine Sterbeverfügung ist kein Ersatz für eine gute Palliativversorgung, für eine Schmerztherapie oder eben auch für entsprechende psychologische und psychosoziale Betreuung. Eine Entscheidung kann nur dann wirklich frei sein, wenn die Menschen, die betroffen sind, auch echte Alternativen haben und wissen, welche Hilfe ihnen zur Verfügung steht, deswegen müssen wir diese Angebote – da bin ich auch voll bei Ihnen – weiter stärken und weiter leicht zugänglich machen.

Ja, diese Gesetzesvorlage löst vielleicht noch nicht alle Fragen, nicht jede praktische Frage rund um den assistierten Suizid, aber das behauptet hier halt auch niemand. Eine sinnvolle Verbesserung wird aber auch nicht schlechter, nur weil sie noch nicht alle Fragen beantwortet. Ich glaube, dass dieser Schritt in dieser Gesetzesvorlage ein sehr, sehr sinnvoller ist, und dementsprechend werde ich dem hier natürlich zustimmen. – Vielen Dank. (Beifall bei Mitgliedern des Bundesrates von ÖVP und SPÖ.)

14.30

Präsidentin Mag. Christine Schwarz-Fuchs: Ein weiteres Mal zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger. – Bitte sehr.

Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert.