RN/71
17.21
Bundesrat Markus Steinmaurer (FPÖ, Oberösterreich): Liebe Kollegen! Herr Vizepräsident! Frau Staatssekretärin! Also diese Aussagen jetzt von Kollegen Peterl (Ruf bei der SPÖ: Das hat wehgetan! Das hat wehgetan!): Ich bin froh, dass er keinen Herzinfarkt gekriegt hat, weil sonst hätten wir die Rettung auch noch gebraucht.
Diese Unwahrheit, die seit jeher von der SPÖ über diese 60-Stunden-Woche erzählt wird, gehört einfach wirklich klargestellt. Das war eine der vernünftigsten Entscheidungen, die wir mit der ÖVP damals getroffen haben. (Rufe bei der SPÖ: Oh!) Ich glaube, ich weiß, wieso ihr damit nicht einverstanden seid: weil ihr keine Hackler mehr in euren Reihen habt. So schaut es aus! (Beifall bei der FPÖ.)
Also jeder, der in der Bauwirtschaft tätig ist (Bundesrat Wanner [SPÖ/Sbg.]: ... 60 Stunden hackelt!), weiß, dass man ein zeitliches Problem hat: Man darf fünf Tage 12 Stunden arbeiten, und das ist, glaube ich, nicht zu viel, weil sich ja alles geändert hat, die ganzen Bedingungen haben sich geändert. (Bundesrat Peterl [SPÖ/NÖ]: Fünf Tage 12 Stunden!) Das ist zeitlich befristet, und wir sind alle unter Zeitdruck. Wir sind unter einem Zeitdruck auf den Baustellen, das kann sich kein Mensch vorstellen (Ruf: Geht’s einmal in einen Betrieb hinaus!), und ihr behindert uns dann auch noch dabei, dass man diese Leistung, die man erbringen sollte, auch durchführen kann. (Beifall bei der FPÖ. – Bundesrat Peterl [SPÖ/NÖ]: Fünf Tage 12 Stunden!)
In Österreich wird jede geleistete Überstunde mit einem Überstundenzuschlag, mit einem Zeitguthaben abgegolten. Der Vorteil am Bau, in der Bauwirtschaft ist, dass die Leute das ganze Jahr hindurch beschäftigt werden. Wenn du einmal gearbeitet hättest, Herr Kollege Peterl, dann wüsstest du, dass im Winter diese Arbeit nicht möglich ist. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)
17.23
Vizepräsident Silvester Gfrerer: Weitere Wortmeldungen dazu liegen nicht vor.
Wünscht noch jemand das Wort? – Herr Fraktionsobmann Harald Himmer. Ich erteile es.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert.