RN/80
17.49
Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA (Grüne, Wien): Vielen Dank, Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Frau Staatssekretärin! Liebe Kollegen und Kolleginnen! Liebe Zuseher:innen vor den Bildschirmen! Ich möchte hier vor allem über Usbekistan reden.
Österreich hat im Mai 2026 ein Migrations- und Mobilitätsabkommen mit Usbekistan unterzeichnet. Ziel dieses Abkommen ist unter anderem die Erleichterung von Abschiebungen. Gleichzeitig plant die EU, sogenannte Return-Hubs für abgelehnte Asylwerber:innen außerhalb der EU einzurichten. In Österreich wird Usbekistan als potenzieller Standort diskutiert. Und heute genehmigen wir die gleichzeitige Änderung eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens und haben auch vor kurzer Zeit ein Abkommen zur Visabefreiung für Diplomat:innen mit Usbekistan abgeschlossen.
Das ist – wir haben es jetzt eh gehört – ein Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Österreich und Usbekistan auf verschiedenen Ebenen. Daher möchte ich tatsächlich jetzt die Möglichkeit dazu nutzen, auch kurz über dieses Mobilitätsabkommen, das sehr harmlos klingt, aber alles andere als harmlos ist, zu sprechen. Die Auslagerung von Asyl- und Abschiebeprozessen nach Usbekistan bedeutet nämlich, dass wir Menschen in ein Land schicken, das Menschenrechte auf vielen Ebenen verletzt. Stellen wir uns zum Beispiel vor, eine junge Frau oder eine homosexuelle Person wird in ein solches Land ausgeliefert! Sie werden dann tatsächlich ausgeliefert, denn sie kommen in einer Blackbox an, ohne unabhängige Kontrolle oder rechtliche Sicherheit. Ich bin auch schon sehr gespannt, wie diese rechtliche Sicherheit im Doppelbesteuerungsabkommen gewährleistet wird. Sie werden in ein autoritäres Land ohne Menschenrechtsstandards abgeschoben, Misshandlungen und vielleicht sogar Menschenhandel werden wahrscheinlich.
Wir vergessen dabei aber allzu oft, Asylwerber:innen und auch jene, deren Asylantrag abgelehnt wurde, sind keine Verbrecher:innen. Sie sind ganz normale Menschen, leidgeprägte Menschen, die ihr Land, ihre Heimat mit gutem Grund verlassen mussten. Und vergessen wir auch nicht, morgen könnten wir selbst die sein, die gehen müssen, weil wir die falsche Religion haben oder weil wir schlicht eine Brille tragen. Denken wir an die Roten Khmer in Kambodscha oder erinnern wir uns an die Zeit, aus der das Asylrecht kommt! Im Zweiten Weltkrieg wurde flüchtenden Menschen mit jüdischem Hintergrund in manche Ländern die Einreise verwehrt und sie wurden in ihre Herkunftsländer zurückgeschickt, in die Länder, in denen sie dann umgebracht wurden.
Die Weltgemeinschaft hat aus den Gräueln des Zweiten Weltkriegs gelernt, 1951 wurde die Genfer Flüchtlingskonvention zum Schutz von Flüchtlingen verabschiedet. Sie verbietet den Vertragsstaaten, Flüchtlinge in ein Land abzuschieben, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sind. 150 Länder haben die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet. Usbekistan hat die Genfer Flüchtlingskonvention bis heute nicht unterzeichnet. Usbekistan hat vielmehr ein autoritäres Regierungssystem mit viel Polizei, Menschenrechtsverletzungen und Folter. Abschiebelager in Drittstaaten wie Usbekistan, aber auch die Rückführung über usbekisches Territorium bedeuten, dass wir unsere Schutzverantwortung gegenüber Asylwerbern, auch abgelehnten, aufgeben – und das ist rechtlich nicht haltbar.
Daher habe ich diesen Tagesordnungspunkt genutzt, darüber zu sprechen, und möchte auch einen Appell an die Kolleg:innen der Regierungsparteien richten: Vergegenwärtigen Sie sich unsere historische Verantwortung! Halten Sie Menschen- und Asylrechte ein, halten Sie sie hoch und vergessen Sie nie, es kann jeden und jede von uns treffen! Die jüdische Nachbarsfamilie vor 100 Jahren hat wohl auch nicht damit gerechnet, von der eigenen Gemeinschaft denunziert und ermordet zu werden. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Mitgliedern des Bundesrates von der ÖVP.)
17.53
Vizepräsident Silvester Gfrerer: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.
Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert.