RN/21

10.44

Bundesministerin für Europa, Integration und Familie im Bundeskanzleramt Claudia Bauer: Vielen Dank, geschätzter Herr Vorsitzender! Liebe Mitglieder des Bundesrates! Mit der heutigen Regierungsvorlage schaffen wir zwei Dinge: erstens mehr Gerechtigkeit, indem wir die Doppelbezüge von Grundversorgungsleistungen und Familienbeihilfe abschaffen, und zweitens Rechtssicherheit für ukrainische Vertriebene in unserem Land, und zwar sowohl hinsichtlich der Familienbeihilfe als auch des Kinderbetreuungsgeldes. Damit ist die parallele Gewährung mehrerer staatlicher Leistungen für dieselben elterlichen Unterhaltspflichten nicht mehr möglich und das bisherige Zusatzerfordernis Erwerbstätigkeit oder AMS-Meldung für Ukrainevertriebene kann dann ebenso entfallen. 

Ich habe die Diskussion im Nationalrat sehr genau verfolgt, sie spiegelt sich heute von den Argumenten her in Teilen in der Debatte hier im Bundesrat wider. Ich möchte ein paar Anmerkungen zu den Ausführungen der Freiheitlichen machen, insbesondere auch der freiheitlichen Kollegen im Nationalrat: Nein, wir ziehen Ukrainerinnen und Ukrainer den österreichischen Familien nicht vor; nein, wir machen den Ukrainerinnen und Ukrainern den Bezug damit nicht erheblich leichter. Mit der neuen Regelung rund um die Grundversorgung wird das Zusatzerfordernis schlichtweg nicht mehr notwendig sein, weil die Person mit Erwerbstätigkeit, mit einem Job ohnehin keine Grundversorgung erhalten wird. Es ist also wie bisher: Familienleistungen, Familienbeihilfe gibt es nur dann, wenn Menschen arbeiten gehen, aber nicht mehr on top auf die Grundversorgung. – Also entweder wollen Sie es nicht verstehen, weil es wahrscheinlich auf Social Media nicht so knackig rüberkommt oder Sie verstehen tatsächlich nicht, was wir vorhaben. – Danke schön. (Heiterkeit bei Mitgliedern des Bundesrates von der ÖVP. – Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

10.46

Vizepräsident Daniel Schmid: Herzlichen Dank.

Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Klemens Kofler. Ich erteile ihm dieses.

Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert.