13.31
Bundesrat Mario Trinkl (SPÖ, Burgenland): Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Frau Staatssekretärin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Die aktuelle geopolitische Entwicklung und die anhaltenden Versorgungsengpässe machen es notwendig, Instrumente der Versorgungssicherheit zur Aufrechterhaltung der Resilienz der österreichischen Energieversorgung zu verlängern. Um dies zu erreichen, werden fünf Gesetzesänderungen notwendig, über welche wir aktuell diskutieren, unter anderem das Elektrizitätswirtschaftsgesetz. Mit der Verlängerung der Übergangsfrist im § 188 Abs. 2 auf 1. April 2029 soll sichergestellt werden, dass weiterhin ausreichend Gas für die Stromerzeugung vorgehalten werden kann und ein wichtiges Instrument zur Versorgungssicherheit erhalten bleibt. (Präsidentin Schwarz-Fuchs übernimmt den Vorsitz.)
Im Detail müssen Stromkraftwerke, die überwiegend mit Erdgas betrieben werden und eine Engpassleistung von mindestens 50 Megawatt haben, durch die Vorhaltung von Gas gewährleisten, dass ihre Stromproduktion mit Erdgas vom 1. Oktober bis 1. März jeweils für mindestens 30 Tage sichergestellt ist.
Auch im Energielenkungsgesetz 2012 soll eine Frist im § 42 Abs. 4 auf den 1. April 2029 verschoben werden. Beim Erdölbevorratungsgesetz 2012 erfolgen mehrere konkrete Änderungen zur Sicherung der Versorgung mit Treibstoffen und anderen flüssigen Energieträgern. Der Wirtschaftsminister kann zusätzliche Erhebungen anordnen und bestehende Erhebungen anpassen. Dazu gehören kürzere Meldeintervalle, laufende Meldungen und zusätzliche Daten zur Beurteilung der aktuellen Versorgungslage.
Betreiber von Mineralölfirmen – in Österreich gibt es eh nur eine: die OMV – müssen erstmals bis spätestens 1. Oktober 2027 ein Versorgungssicherheitskonzept vorlegen und dieses alle drei Jahre aktualisieren. Was muss dieses Konzept im Detail beinhalten? – Rohölbezugsquellen, Lieferantenabhängigkeiten, Transportwege, Lagerkapazitäten, Produktionsausfälle, allgemeine Unfälle oder Cyberangriffe. Raffineriebetreiber müssen zukünftig auch erhebliche geplante Einschränkungen der Produktion – bei einer Einschränkung von 30 Prozent, die länger als drei Wochen andauert – unverzüglich melden. Zusätzlich sind monatliche Angaben zum Auslastungsgrad der Raffinerie zu übermitteln.
Bei der Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 ist die zentrale Neuerung die Möglichkeit, die Speicherung strategischer Gasreserven über ein reduziertes Nutzungsentgelt zu begünstigen.
Die Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes betrifft nicht ausschließlich – es wurde schon gesagt – Energie, sondern auch die Versorgung mit wichtigen Wirtschafts- und Bedarfsgütern in Krisensituationen. Da erhält der Bund eine erweiterte gesetzliche Grundlage, um wichtige Güter für Krisenfälle vorrätig zu halten. Auch privaten Marktteilnehmern kann eine Vorratshaltung vorgeschrieben werden. Betroffene Unternehmen sollen dafür finanziell entschädigt werden.
Zusammengefasst kann man sagen, dass die Novelle des Versorgungssicherungsgesetzes vor allem rechtliche Möglichkeiten zur Krisenvorsorge schafft – viele Gesetzesanpassungen mit einem Ziel: Das Ziel lautet Versorgungssicherheit, die uns Putin und Trump genommen haben. Wenn man den aktuellen Berichten glauben darf, dann brennen aktuell zu dieser Stunde mehrere Tanker in der Straße von Hormus. Wenn wir uns den Ölpreis anschauen, wie sich der entwickelt, sehen wir: Es geht steil nach oben – 8 Prozent in der letzten Woche, alleine heute nach diesen Meldungen der brennenden Schiffe: wieder plus 2 Prozent. Wir können uns also alle ausrechnen, was uns in den nächsten Tagen und Wochen an den Zapfsäulen erwarten wird.
Genau deshalb müssen wir die Versorgungssicherheit aus eigener Kraft mit unseren eigenen Energiequellen so schnell wie möglich ausbauen. Saubere und leistbare Energie aus Sonne, Wind und Wasserkraft, made in Austria. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)
13.36
Präsidentin Mag. Christine Schwarz-Fuchs: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Michael Bernard. – Bitte sehr.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 65 Abs. 2 GO-BR autorisiert.