E-210-BR/2006

 

 

 

 

 

E n t s c h l i e ß u n g

des Bundesrates vom 21. April 2006

betreffend die Berücksichtigung von Klein- und Mittelbetrieben, insbesondere von Kleinstbetrieben (bis 9 Beschäftigte) bei Auftragsvergaben durch die Bundesbeschaffung GmbH, sowie die Klarstellung des Begriffes "Zweckmäßigkeit" in den Erläuterungen zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesbeschaffung GmbH geändert wird

 

 

angenommen anlässlich der Beratungen über den Entschließungsantrag der Bundesräte Wolfgang Schimböck, Kolleginnen und Kollegen betreffend Wirtschaftsstandort Österreich, Stärkung der Klein- und Mittelbetriebe (KMU) in den Regionen (152/A(E)-BR/2006 sowie 7511/BR d.B.)

 

 

Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht dafür Sorge zu tragen, dass in den KMU-relevanten Beschaffungsgruppen der Bundesbeschaffung GmbH (Reinigungsdienstleistungen für Gebäude; Güter und Dienstleistungen der Informationstechnologie; Büro- und EDV-Verbrauchsmaterial; Lebensmittel für Großabnehmer; Betriebsverpflegung, Essenbons; Wäscherei, Miettextilien; Metallprodukte, Maschinen, Werkzeug, Werkstattausrüstung; Elektrogeräte und -komponenten, Elektronikgeräte und -komponenten sowie deren Instandhaltung;) folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

Zur Berücksichtigung der besonderen Rolle der klein- und mittelbetrieblichen Anbieterstruktur hat die Gesellschaft Leistungen in jenen Fällen, in denen dies in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht oder nach Menge und Art der Leistung zweckmäßig ist, so – auf NUTS 3 Region-Ebene - auszuschreiben, dass sich nach Möglichkeit auch Kleinstbetriebe an den Ausschreibungen beteiligen können (Eignungskriterien), wobei insbesondere auf die örtliche Nahversorgungsstruktur Bedacht zu nehmen ist.