324/E-BR/2020 - Entschließung

 

Entschließung

des Bundesrates vom 25. September 2020 betreffend Sonderpflegeurlaub für Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten

 

angenommen anlässlich der Debatte über den Beschluss des Nationalrates vom 23. September 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird (351 d.B. und 361 d.B. sowie 10415/BR d.B.)

„Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die

-       einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, beinhaltet

-       einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung zur Erfüllung der Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen beinhaltet, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt

-       einen Rechtsanspruch für Angehörige von pflegebedürftigen Personen umfasst, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2007 nicht mehr sichergestellt ist oder für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist

-       für  den Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung von 100 Prozent des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund umfasst“