10007 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2018 betreffend Protokoll zur Abänderung des am 13. April 2000 in Moskau unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu Russland erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß den neuesten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen gestärkt werden. Die jüngsten Arbeiten auf Ebene der OECD/G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) sehen globale Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewinnverlagerungen vor und sind nicht darauf ausgelegt, die Spezifika der jeweiligen bilateralen Abkommen zu berücksichtigen. Die bilaterale Teilrevision des Abkommens ist hinsichtlich der Bestimmungen erfolgt, welche nicht durch das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung berührt werden. Das vorliegende Protokoll entspricht dem neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Das dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrats zugrunde liegende Protokoll ist das erste Abkommen Österreichs mit der Russischen Föderation seit der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim 2014. Aus diesem Anlass ist daher zur Klarstellung anlässlich der Inkraftsetzung des Protokolls die Abgabe einer österreichischen Erklärung über den territorialen Geltungs­bereichs von Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation erforderlich. Eine gleichlautende Erklärung über den Geltungs­bereich von Abkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation wurde von der EU bereits am 19. September 2014 abgegeben.

Da durch das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. Juli 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Robert Seeber.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Reinhard Pisec, BA MA, Ewald Lindinger und Peter Oberlehner.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Robert Seeber gewählt.

 

 

 

 

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Juli 2018 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2018 07 10

                                  Robert Seeber                                                                   Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender