10008 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2018 betreffend Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für den Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte gemäß Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls, BGBl. III Nr. 193/2014 ist für Österreich mit 1. Dezember 2014 in Kraft getreten. Art. 6 des Übereinkommens sieht vor, dass die Vertragsparteien in einvernehmlich festgelegten Fällen automatisch Informationen austauschen können. Im Rahmen des BEPS Projekts der OECD hat sich Österreich als OECD-Mitgliedstaat dazu verpflichtet, den BEPS Aktionspunkt 13 betreffend den automatischen Austausch länderbezogener Berichte umzusetzen.

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage ist jedoch der Austausch dieser Berichte nicht mit allen Vertragsparteien des Übereinkommens möglich. Um einen Austausch von länderbezogenen Berichten bereits für das Jahr 2016 zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, dass die Vertragsparteien gemäß Art. 28 Abs. 6 letzter Satz des Übereinkommens mittels Erklärung vereinbaren, dass das Übereinkommen betreffend den Austausch länderbezogener Berichte gemäß der Mehrseitigen Vereinbarung auch für frühere Besteuerungszeiträume gilt. Österreich erklärt, dass das Übereinkommen im Verhältnis zu allen Vertragsparteien, die ebenfalls eine gleichlautende Erklärung gemäß Art. 28 Abs. 6 des Übereinkommens abgegeben haben, für Zeiträume ab dem Steuerzeitraum 2016 gilt.

Die dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrunde liegende Erklärung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für den Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und nicht politischen Charakter.

Da durch die Erklärung Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. Juli 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Robert Seeber.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Robert Seeber gewählt.

 

 

 

 

 

 

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Juli 2018 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

                                  Robert Seeber                                                                   Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender