10028 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 26. September 2018 betreffend Erklärung der Republik Österreich über die Annahme der Beitritte Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates hat die Annahme des Beitritts der Staaten Panama, Uruguay, Kolumbien und El Salvador zur Erleichterung der Zusammenarbeit in diesem Bereich zum Ziel und umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme:
Annahmeerklärung bezüglich des Beitritts der Republik Panama, der Republik Uruguay, der Republik Kolumbien und der Republik El Salvador zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Oktober 2018 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Armin Forstner, MPA.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Klara Neurauter, Andreas Arthur Spanring und Hubert Koller, MA.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Armin Forstner, MPA gewählt.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 9. Oktober 2018 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2018 10 09
Armin Forstner, MPA Martin Weber
Berichterstatter Vorsitzender