10031 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsschutzgesetz – Luft und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

 

1. In Artikel 1 Z 13 werden dem § 78c Abs. 2 folgende Sätze angefügt:

„Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit denen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.““

 

2. In Artikel 3 wird nach Z 9 folgende Z 9a angefügt:

„9a. Dem § 145 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Beschwerden gemäß Abs. 15 dritter oder vierter Satz haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt, insbesondere den Zustand der Gewässer verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit der die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.““