10032 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

 

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird (275 d.B.) in der Fassung des Berichts des Umweltausschusses (282 d.B.) wird wie folgt geändert:

 

1.       Ziffer 28 lautet:

„28. Dem § 19 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf    Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.““

 

2.       Ziffer 29 entfällt und die bisherigen Z 30 bis 73 erhalten die Bezeichnungen „29.“ bis „72.“