10040 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Umweltausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Oktober 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-ÄndRL). Viele der Anforderungen der UVP‑ÄndRL sind im UVP-G 2000 bereits explizit umgesetzt, wie etwa die Integration der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in Genehmigungsverfahren (Art. 8a) sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der UVP.
Ein wichtiges Anliegen der UVP-ÄndRL ist es, das
sogenannte Screening-Verfahren (Einzelfallprüfung) transparenter zu
gestalten und die dabei von der Behörde anzuwendenden Kriterien zu
aktualisieren.
Die von der Projektwerberin vorzulegenden Unterlagen werden genauer
beschrieben. Gemäß Art. 5 Abs. 3 der UVP-ÄndRL hat
die Behörde sicherzustellen, dass sie über Personal mit ausreichenden
Fachkenntnissen verfügt oder erforderlichenfalls Fachkenntnisse einholt,
um die Umweltverträglichkeits-erklärung (UVE) zu prüfen.
Aufgrund der bereits seit vielen Jahren existierenden Verpflichtung für
die UVP-Behörde, ein Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. eine
zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen zu erstellen, besteht hierzu
kein Anpassungsbedarf. Die UVP-Behörden können für die
Überprüfung der UVE bereits nach der geltenden Bestimmung im
UVP-G 2000 amtliche oder nicht amtliche Sachverständige bestellen.
Gemäß Art. 8a Abs. 6 UVP-ÄndRL muss die Behörde
der Auffassung sein, dass die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung
aktuell sind, wenn sie eine Entscheidung zur Erteilung einer Genehmigung
trifft. Dies ist in Österreich aufgrund der Durchführung der UVP in
einem konzentrierten Genehmigungsverfahren sowie verschiedener
materiengesetzlicher Vorschriften sichergestellt und ergibt sich auch implizit
aus der durch die Behörde vorzunehmenden Überprüfung der
aktuellen Sach- und Rechtslage.
Im Weiteren werden einzelne UVP-Tatbestände im Anhang 1 adaptiert: Dies ist einerseits aufgrund von EuGH-Judikatur erforderlich (Abklärung der UVP-Pflicht bei Probe- und Erkundungsbohrungen, EuGH Rs. C-531/13 Marktgemeinde Straßwalchen gegen Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und bei Trassenaufhieben zur Errichtung und Bewirtschaftung von energiewirtschaftlichen Freileitungsanlagen, EuGH Rs. C-329/17 Prenninger u.a. gegen Oberösterreichische Landesregierung). In Bezug auf Schwellenwerte wurden bei einzelnen Vorhabenstypen des Anhanges 1 Anpassungen und Erleichterungen vorgenommen.
Aus dem Regierungsprogramm 2017-2022 werden weiters Maßnahmen zur Beschleunigung und zur Steigerung der Effizienz der UVP-Verfahren umgesetzt, wie zB. eine Zuständigkeitsregelung für Feststellungsverfahren bei Vorhaben über Bundesländergrenzen und eine raschere Wirkung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens. Ebenso neu sind eine regelmäßige Überprüfung der Kriterien der anerkannten Umweltorganisationen, sowie die Parteistellung des Standortanwalts. In Bezug auf den Nachweis der Erfüllung der neuen Kriterien für die Anerkennung von Umweltorganisationen gelten die Grundsätze der Unbeschränktheit der Beweismittel und der freien Beweiswürdigung. Demnach obliegt es der Behörde im Einzelfall zu entscheiden, welche Grundlagen sie zur Beurteilung des Vorliegens der „entsprechenden Anzahl“ heranzieht. So kann beispielsweise das Beweismittel auch durch die Bescheinigung eines Notars oder Wirtschaftsprüfers vorgelegt werden.
Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss
des Nationalrates in seiner Sitzung am
6. November 2018 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Peter Raggl.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Stefan Schennach.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Peter Raggl gewählt.
Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2018 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2018 11 06
Dr. Peter Raggl Günther Novak
Berichterstatter Vorsitzender