10059 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2018 betreffend ein Bundesgesetz über ergänzende zivilrechtliche Bestimmungen für die Umwandlung der Tiroler Zukunftsstiftung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler, Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 25. Oktober 2018 im Nationalrat eingebracht und im wesentlichen wie folgt begründet:

„Die Tiroler Landesregierung hat am 27.10.2015 die Ausarbeitung eines Gesamtprojektes „Programm für die Profilierung und integrierte Vermarktung des Standortes Tirol“ beschlossen.

Die Ergebnisse dieses Projekts und die Erfahrungen aus den bisherigen Kooperationsprojekten verschiedener Einrichtungen in Tirol haben gezeigt, dass ein beträchtliches Synergiepotential in der gemeinsamen Profilierung und Vermarktung des Standortes besteht.

In einem ersten Schritt wurde daher von der Tiroler Landesregierung die Gründung der „Lebensraum Tirol 4.0. GmbH“ beschlossen (eingetragen unter FN 466964 m). Zweck dieser Gesellschaft, die ihren Sitz in Innsbruck hat und deren Geschäftsanteile zur Gänze im Eigentum des Landes Tirol stehen, ist die Entwicklung von Konzepten und die begleitende Umsetzung der Strategie „Lebensraum Tirol 4.0 integrierte Vermarktung des Standortes Tirol“ mit dem Ziel der Verbreiterung und Stärkung der Dachmarke Tirol.

Zur Fortentwicklung dieser Strategie soll nun auch eine gesellschaftsrechtliche Zusammenführung mehrerer bereits bestehender Einrichtungen – unter anderem auch der Tiroler Zukunftsstiftung – erfolgen. Dabei soll die „Lebensraum Tirol 4.0. GmbH“ die Funktion einer Holdinggesellschaft übernehmen.

Durch eine formwechselnde Umwandlung tritt die neue Gesellschaft an die Stelle der bisherigen Strukturen, wird die Kontinuität sämtlicher Rechtsverhältnisse sichergestellt und die Identität des Rechtssubjektes bei sich bloß ändernder Rechtsform aufrechterhalten, was für die Tiroler Zukunftsstiftung insbesondere im Hinblick auf die vorgenannten Kooperationen mit internationalen Projektpartnern von zentraler Bedeutung ist.

Für eine derartige Umwandlung fehlen allgemeine Regelungen, sodass für die beabsichtigte Umwandlung der Tiroler Zukunftsstiftung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Bundeskompetenz für das Zivilrechtwesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG eine zivilrechtliche Ergänzungsregelung erforderlich ist. Die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Umwandlung erforderlichen landesrechtlichen Voraussetzungen sind hingegen vom Landesgesetzgeber zu schaffen.

Die für die Umwandlung vorgesehene bundesgesetzliche Regelung übernimmt die für Sachgründungen bestehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des § 6 a Abs. 4 GmbHG in Verbindung mit den §§ 25 ff. AktG, sodass sich gegenüber privaten Gründungen insofern keine Bevorzugung ergibt. Aufgrund der Umwandlung bleiben alle privatrechtlichen Rechtsverhältnisse und öffentlich-rechtlichen Bewilligungen und Bescheide unverändert aufrecht.“

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Dezember 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Robert Seeber.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Hubert Koller, MA und Dr. Peter Raggl.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Robert Seeber gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2018 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2018 12 04

                                  Robert Seeber                                                        Dr. Magnus Brunner, LL.M.

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender