10063 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Innovation, Technologie und Zukunft

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970 geändert wird

Die bis 14. Jänner 2019 umzusetzende Richtlinie 2015/2436/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken wurde in Österreich in einem ersten Teilschritt mit der Markenrechtsnovelle 2017 umgesetzt. Davon umfasst waren jene Teile der Richtlinie, die eine längere Vorlaufzeit erforderlich machten oder als Teil eines Maßnahmenpakets zur raschen Senkung der administrativen und finanziellen Eintrittshürden zum Markenschutz geeignet erschienen (Teilung der Anmeldung oder Registrierung, Einführung der Gewährleistungsmarke etc.). Von einer sofortigen vollständigen Umsetzung der Richtlinie musste Abstand genommen werden, weil Teile der Richtlinienbestimmungen zur Vermeidung von Divergenzen zwischen nationalem und Unionsrecht nur in Abstimmung mit den erst im Frühjahr 2018 vorliegenden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke in nationales Recht überführt werden konnten.

Mit dem nunmehrigen vorliegenden Beschluss des Nationalrates erfolgt ein 2. Teil der Umsetzung.
Es wird in der zentralen Markendefinition das Erfordernis der Darstellung einer Marke mit zwingend grafischen Mitteln aufgegeben und durch einen flexiblen Ansatz ersetzt. Diese Erweiterung der zulässigen Darstellungsmöglichkeiten im elektronischen Register erlaubt es künftig auch neuen, unkonventionellen Markenformen (z.B. Multimediamarken), Registerschutz zu erlangen und passt den Markenschutz den Bedürfnissen des modernen Technologiezeitalters an. In engem Zusammenhang damit stehen die Konkretisierung der Rechte und Duldungspflichten eines Markeninhabers.

Neben der Neuregelung der Benutzungsschonfrist bildet der Ausbau der aus einem Markenrecht resultierenden Durchsetzungs- bzw. Verteidigungsmöglichkeiten durch Einführung neuer Widerspruchs- und Löschungsgründe (Nichtigkeitsgründe) einen zentralen Punkt der Richtlinienumsetzung. Einen weiteren Schritt zur effektiven Bekämpfung der enorme volkswirtschaftliche Schäden verursachenden Produktpiraterie stellt die Einführung eines neuen Verbotsrechts eines Markeninhabers hinsichtlich offensichtlich rechtsverletzender Waren im Transit dar. Es beschränkt den Markeninhaber nicht mehr auf Maßnahmen im Herkunfts- oder Bestimmungsstaat der Waren, sondern ermöglicht ihm, ohne Darlegungs- und Beweislast für ein drohendes Inverkehrbringen der Waren im Inland, unter zollamtlicher Überwachung stehende Waren bei ihrer Durchfuhr aufzuhalten.

 

Der Ausschuss für Innovation, Technologie und Zukunft hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Dezember 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Gerd Krusche.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Reinhard Pisec, BA MA und Korinna Schumann.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Gerd Krusche gewählt.


Der Ausschuss für Innovation, Technologie und Zukunft stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2018 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2018 12 04

                                   Gerd Krusche                                                                    Robert Seeber

                                   Berichterstatter                                                                    Stv. Vorsitzender