10070 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung – ZPFSG)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1) Z 6 (§ 124b) lautet:

„In § 124b werden nach Z 336 folgende Z 337 und Z 338 angefügt:

„337. § 129 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr xx/201x tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn

            – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,

            – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.

338. § 86 und  89, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.““

2) Es wird folgende Z 8 angefügt:

„8. In § 129 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„7. Eine Haftung des Arbeitgebers nach § 82 besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der, nicht offensichtlich unrichtigen Erklärung gemäß Abs 2 des Arbeitnehmers, beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.““