10076 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

1. In Z 4 wird in § 136a Abs. 6a nach der Wortfolge Der Lehrplan hat der Ausdruck „für den Gewerbeinhaber“ eingefügt.

2. In Z 14 wird in § 137b Abs. 3a nach der Wortfolge Der Lehrplan hat“ der Ausdruck „für Personen gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz“ eingefügt.

3. In Z 18 werden dem § 137c Abs. 1 folgende Sätze angefügt:

„Für Versicherungsvermittler, die eine Berechtigung gemäß § 94 Z 76 besitzen, ist eine zeitliche Begrenzung der Nachdeckung des Versicherers für die Berufshaftpflichtversicherung unzulässig. Das Weiterbestehen der Abdeckung der Mindestversicherungssummen auch für den Zeitraum der Nachdeckung ist der Behörde nachzuweisen.“

4. In Z 28 wird dem § 360a Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Soweit nicht bereits eine Entfernung gemäß dem dritten Satz oder auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzbehörde erfolgt ist, hat Behörde die Veröffentlichung spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 1 erster Satz von ihrer Homepage zu entfernen.“

5. In Z 37 wird in der Novellierungsanordnung die Zahl „13“ durch die Zahl „14“ ersetzt und wird dem Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Auf Personen, die am Tag vor dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt haben, sind § 137c Abs. 1 vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie der Behörde den Nachweis bis spätestens zwölf Monate nach dem in § 382 Abs. 98 bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx zu erbringen haben. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn das Versicherungsunternehmen bis zum Ablauf der Frist nicht gemäß § 92 Abs. 2 angezeigt hat, dass die Nachhaftung zeitlich begrenzt ist.

6. In Z 39 wird in der Novellierungsanordnung der Ausdruck „Abs. 10 und 11“ durch den Ausdruck „Abs. 10 bis 12“ ersetzt und wird dem Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Steinmetzmeister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur Planung gemäß § 133 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Steinmetzgewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.“

7. In Z 40 wird im Abs. 98 der Ausdruck „§ 376 Z 18 Abs. 10 bis Abs. 13“ durch den Ausdruck „§ 376 Z 18 Abs. 10 bis Abs. 14“ ersetzt.

8. In Z 40 wird im Abs. 99 der Ausdruck „§ 379 Abs. 10 und 11“ durch den Ausdruck „§ 379 Abs. 10 bis 12“ ersetzt.