10080 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 15.12.2018
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 16 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:
„17. die Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken.“
1a. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung insbesondere zur Übernahme einer Organfunktion gilt der/die Beschäftiger/in nicht als Dienstgeber/in; dies gilt sinngemäß auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts.“
2. Im § 58 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.“
3. Im § 302 Abs. 1 Z 1a wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „einschließlich der Telerehabilitation“ eingefügt.
3a. Dem § 694 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 49 Abs. 3 Z 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.“
4. Nach § 721 wird folgender § 722 samt Überschrift angefügt:
„SchlussbestimmungenSchlussbestimmung zum
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018
§ 722. Die §§ 58 Abs. 1a und 302 Abs. (1) Es treten 1 Z 1a in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 in Kraft:
1. treten mit
1. Jänner 2019 diein Kraft §§ 58 Abs. 1a und 302 Abs. 1 Z 1a;
2. mit 1. Juli 2019 § 5 Abs. 1 Z 16 und 17.
(2) § 5 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.“