10097 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz geändert wird

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates soll ein neuer § 12b eingeführt werden, der es dem Landespolizeidirektor ermöglicht, auch Verwaltungsbedienstete der LPD zur Ausübung bestimmter bzw. eingeschränkter Befugnisse zu ermächtigen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese geeignet und entsprechend geschult sind. Die Befugnisse des § 12a GrekoG stehen nach seinem klaren Wortlaut derzeit nur den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Ausschließlich für die Grenzkontrolle an den Außengrenzen – hier ist an den Flughafen Wien Schwechat zu denken – sollen jedoch künftig neben den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch speziell für diesen Zweck ausgebildete Grenzkontrollorgane, die Verwaltungsbedienstete der LPD sind, eingesetzt werden, die eine entsprechende Ausbildung nach einem Auswahlverfahren durchlaufen haben. Als Grenzkontrollorganen kommen ihnen abgesehen von den in § 12a genannten Befugnissen naturgemäß etwa auch jene des Art. 8 SGK zu. Bei Verwendung für Grenzkontrollen an der Außengrenze kann es zweckmäßig sein, diese Bediensteten zudem gemäß §§ 3 Abs. 6 iVm 13 Abs. 7 FPG zur Ausübung von dort genannten Befugnissen zu ermächtigen.

Somit obliegt diesen Bediensteten insbesondere die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise, die Überprüfung bei Minderjährigen, ob das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten zur Ausreise vorliegt, die Identitätsfeststellung bei Inhabern eines Reisedokuments oder Visums durch Vergleich biometrischer Daten sowie die Prüfung der Authentizität von Reisedokumenten. Die weiterführende Amtshandlung – die tatsächliche Zurückweisung nach § 41 FPG bzw. die allfällige Festnahme und Anzeigenlegung – erfolgt wie bisher durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Durch den Verweis auf die sinngemäße Geltung des § 47 Abs. 2 BFA-VG wird zum Ausdruck gebracht, dass, sofern zur Durchsetzung dieser Befugnisse die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich ist, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen sind.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Georg Schuster.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat David Stögmüller mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Jürgen Schabhüttl und David Stögmüller.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Georg Schuster gewählt.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2018 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2018 12 18

                                 Georg Schuster                                                            Armin Forstner, MPA

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender