10105 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2018 betreffend BESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/994 DES RATES vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments
Die rechtliche Grundlage für die Direktwahlen zum Europäischen Parlament ab 1979 bildet der „Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976“ (76/787/EGKS, EWG, EURATOM), im folgenden Direktwahlakt (kurz: DWA). Dieser Akt verankert die Direktwahlen und stellt eine primärrechtliche Rahmengesetzgebung für diese dar.
Gemäß Art. 223 Abs. 1 AEUV iVm Art. 106a Abs. 1 Euratom-Vertrag erstellt das Europäische Parlament einen Entwurf der erforderlichen Bestimmungen für die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen. Der Rat erlässt die erforderlichen Bestimmungen einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Nach der politischen Einigung im Rat und der Zustimmung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 beschloss der Rat den vorliegenden Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 am 13. Juli 2018. Damit wurde der DWA folgendermaßen geändert bzw. neu gefasst:
In
jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach
dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von
übertragbaren Einzelstimmen gewählt. Die Mitgliedstaaten können
eine Vorzugsstimmenvergabe auf Grundlage innerstaatlicher Vorschriften
zulassen.
Für
die Sitzvergabe können die Mitgliedstaaten eine Mindestschwelle von
maximal 5 % der abgegebenen Stimmen festlegen. Mitgliedstaaten mit
Wahlkreisen von mehr als 35 Sitzen legen eine Mindestschwelle zwischen mindestens
2 und maximal 5 % der im betreffenden Wahlkreis abgegebenen Stimmen fest.
Wenn
innerstaatliche eine Frist für die Einreichung von Bewerbungen für
die Wahl zum Europäischen Parlament vorgesehen ist, muss diese mindestens
3 Wochen vor dem festgelegten Wahltermin enden.
Die
Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Stimmzettel den Namen oder das
Logo der europäischen politischen Partei, der die nationale politische
Partei oder der Einzelbewerber angehört, tragen.
Die
Mitgliedstaaten können die Möglichkeit der vorzeitigen Stimmabgabe,
der Briefwahl sowie der elektronischen Stimmabgabe und der Stimmabgabe
über das Internet vorsehen.
Maßnahmen
zur Sicherstellung, dass keine doppelte Stimmabgabe erfolgt, werden von den
Mitgliedstaaten getroffen.
Die
Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen, damit ihre
Staatsangehörigen in Drittstaaten bei der Wahl ihre Stimme abgeben
können.
Jeder
Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle für den Austausch der Daten.
Für die Übermittlung der Daten von Unionsbürgerinnen und
Unionsbürgern, die in einem anderen Mitgliedstaat in das
Wählerverzeichnis eingetragen sind, wird eine Mindestfrist von 6 Wochen
festgelegt.
Gemäß Art. 23i Abs. 4 B-VG ist auf solche Beschlüsse des Europäischen Rates oder des Rates, die nach dem Recht der Europäischen Union erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft treten, Art. 50 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden. Danach bedarf dieser Beschluss der Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates, jeweils in Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2018 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Klara Neurauter.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat David Stögmüller mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Klara Neurauter gewählt.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2018 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 23i Absatz 4 B-VG in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 4 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2018 12 18
Klara Neurauter Dr. Magnus Brunner, LL.M.
Berichterstatterin Vorsitzender