10119 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

1. Die bisherige Z 1 wird zu Z 1a und Z 1 lautet:

„1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 49. Kostendeckelung für einkommensschwache Haushalte“ durch die Wortfolge „§ 49. Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte“ ersetzt.“

2. Z 4 lautet:

„Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für Anlagen auf Basis von fester Biomasse, deren Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft, können binnen 3 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung Anträge auf sofortige Kontrahierung eingebracht werden. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Verordnung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 erlassen. Wird keine Verordnung gemäß vorstehendem Satz erlassen, sind den Verträgen die in Anwendung des § 19 Abs. 2 letzter Satz verringerten Preise gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z 2 ÖSET-VO 2012, BGBl. II Nr. 307/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 397/2016, zugrunde zu legen. § 18 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht. Wird ein Antrag auf sofortige Kontrahierung eingebracht, gilt ein bereits zum Inkrafttreten vorliegender Antrag gemäß Abs. 1 als zurückgezogen. Abweichend von Abs. 3 sind Verträge gemäß Abs. 1a nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen anzurechnen und es sind § 14 Abs. 3 und 4 sowie § 15 Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden; Verträge gemäß Abs. 1a sind für eine Laufzeit von 36 Monaten abzuschließen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen.““

3. Nach Z 8 werden folgende Z 8a, Z 8b, Z 8c, Z 8d und Z 8e eingefügt:

„8a. Die Überschrift des § 49 lautet: „Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte“.

„8b. In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines 20 Euro übersteigenden“ durch das Wort „des“ ersetzt.“

„8c. In § 49 Abs. 2 wird das Wort „Kostendeckelung“ durch das Wort „Befreiung“ ersetzt.“

„8d. In § 49 Abs. 3 Z 1 und Z 2 wird jeweils das Wort „Kostenbegrenzungstatbestandes“ durch das Wort „Befreiungstatbestandes“ ersetzt.“

„8e. In § 49 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „20 Euro übersteigende“.“

4. In Z 9 wird in § 57b nach der Wortfolge „Abs. 6“ die Wortfolge „sowie § 49 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 samt Überschrift“ eingefügt.“