10125 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 01.03.2019
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsruhegesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Feiertagsruhegesetz 1957, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3
und 4, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2,
§ 26 Abs. 2, § 33a
Abs. 21 sowie § 34 Abs. 1 Z 1,
3 und 4 wird der Ausdruck „der
Bundesminister für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „der/die
Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Konsumentenschutz“, in § 26
Abs. 2 der Ausdruck „vom
Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“
durch den Ausdruck „vom/von
der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Konsumentenschutz“ und in
§ 34 Abs. 1 Z 1 der Ausdruck „dem Bundesminister für Arbeit, Soziales
und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck
„dem/der Bundesminister/in
für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“
ersetzt.
2. § 7 Abs. 3 entfällt.
3. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“)
§ 7a. (1) Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(2) Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1 erster Satz konsumiert ist.
(3) Abweichend von § 1 Abs. 2 Z 2 bis 9 gilt diese Bestimmung auch für diese Personen.“
4. Dem § 33a werden folgende Abs. 28 und 29 angefügt:
„(28) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Arbeitnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig. Dies gilt auch für Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 2.
(29) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann der Arbeitnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 7a einzuhalten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.“
Artikel 2
Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzesinnengesetz
1996
Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 14In § 23
Abs. 3 entfällt.
2. Nach § 141
wird folgender § 14a samt Überschrift
eingefügt:
„Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“)
§ 14a. (1) Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(2) Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf
Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In
diesem Fall hat der Arbeitnehmer
weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er Ausdruck
„Bundesminister/in für den bekannt
gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die
geleistete Arbeit gebührende
Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß
Abs. 1 erster Satz konsumiert ist.“
3. Nach § 22a wird § 22b angefügt:
„Übergangsbestimmungen zum BGBl. I Nr. xxx/2019
§ 22b.
(1) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für
Arbeitnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der
Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche
angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind
unwirksamSoziales“
durch den Ausdruck „Bundesminister/in
für Arbeit, Soziales, Gesundheit und künftig
unzulässigKonsumentenschutz“
ersetzt.
(2) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Arbeitnehmer/innen einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 14a einzuhalten. In diesem Fall haben Arbeitnehmer/innen den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.“
Artikel 3
Änderung des Feiertagsruhegesetzes 1957
Das Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:
„§ 1. (1) Als Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Tage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stephanstag).
(2) Für öffentlich Bedienstete, deren Dienstverhältnis bundesgesetzlich geregelt ist, sind § 7a und § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl. Nr. 144/1983 idF BGBl. I Nr. xxx/2019, sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf Ausbildungsverhältnisse im Bundesdienst ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
1. In § 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „Bundesministerium für soziale
Verwaltung“ durch den Ausdruck
„Bundesministerium
für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“
ersetzt.
2. In § 4 wird der Ausdruck „Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau“ durch den Ausdruck
„Bundesministerium
für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2019, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 69 Abs. 1 werden folgende
Abs. 1a und 1b eingefügt:(Grundsatzbestimmung)
In § 41 Abs. 2 § 45 Abs. 4 und § 50
Abs. 6 wird jeweils der Ausdruck „Bundesministerium für Arbeit und
Soziales“ durch den Ausdruck
„Bundesministerium
für Arbeit, Sozialen, Gesundheit und Konsumentenschutz“
und in § 94 Abs. 2 der Ausdruck „Bundesminister/in für Arbeit,
Gesundheit und Soziales“ durch den Ausdruck
„Bundesminister
für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“
ersetzt
„(1a)2.
(Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts
eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig
bestimmen. Der Dienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im
Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(1b) (Grundsatzbestimmung) Es steht dem
Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen
Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat§ 45
Abs. 5 Z 1 wird der Dienstnehmer
weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat erAusdruck
„Bundesministerium
für den bekannt gegebenen Tag außer dem
Urlaubsentgelt Anspruch auf dasLand-
und Forstwirtschaft“ durch den Ausdruck
„Bundesministerium
für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt,
insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß
Abs. 1a erster Satz konsumiert ist.“Nachhaltigkeit und Tourismus“
ersetzt.
2. (Grundsatzbestimmung) § 284 Abs. 2 Z 20 lautet:
„20. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019,“
3. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht und
Grundsatzbestimmungen) Dem § 285 werden folgendewird
folgender Abs. 75 bis 77 angefügt:
„(75) (Unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der
Länder zu § 6941 Abs. 2,
§ 45 Abs. 1a4
und § 284 5 sowie
§ 50 Abs. 26
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxXXX/2019
sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(76) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung zu § 69 Abs. 1a hat vorzusehen, dass der Dienstnehmer binnen drei Monaten nach Inkrafttreten einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen kann, ohne die Frist gemäß § 69 Abs. 1a einzuhalten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.
(77) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2019 hat vorzusehen, dass Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, unwirksam und künftig unzulässig sind.“
Artikel 5
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und
Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert
durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I
Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 45
Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und für 44 wird das Zitat „Dem Dienstnehmer,
die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen
Kirche angehören, auch der Karfreitag“.
2. Dem § 50 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 kann
der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden
Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. “ durch das Zitat „Der
Dienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei
Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(1b) Es steht Dienstnehmerin oder
dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen
des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem
Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat
er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Entgelt nach
§ 52 Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende
Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß
Abs. 1a erster Satz konsumiert ist.“
3. Dem § 93 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:
„(18) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.
(19) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes können Dienstnehmer einen Zeitpunkt für den
Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 50
Abs. 1a einzuhalten. In diesem Fall haben Dienstnehmer den Zeitpunkt des
Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor
diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.““
ersetzt.