10128 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Februar 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsruhegesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Feiertagsruhegesetz 1957, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 30. Jänner 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Anpassungen an die aktuellen Ressortbezeichnungen im Bundesministeriengesetz sowie redaktionelle Berichtigungen.“

Ein dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegender und im Plenum beschlossener Abänderungsantrag der Abgeordneten Peter Haubner, Andrea Michaele Schartel, Kolleginnen und Kollegen war wie folgt begründet:

„Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Jänner 20 19 in der Rs. C- 193/ 17, Cresco Investigation entschieden, dass die österreichische Rechtslage, in der der Karfreitag nur für Angehörige von bestimmten Religionsgemeinschaften ein arbeitsfreier Tag ist, eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminierung auf Grund der Religion darstellt. Aufgrund des Urteils besteht die Pflicht zur Anpassung des nationalen Rechts. Der nationale Gesetzgeber ist aufgefordert, eine unionsrechtskonforme Lösung herzustellen.

Es soll eine unionsrechtskonforme, nicht diskriminierende Regelung getroffen werden, die den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weiterhin die uneingeschränkte Ausübung ihrer religiösen Pflichten, aber auch Zeit für Erholung oder Freizeitbeschäftigungen ermöglicht und gleichzeitig die Wirtschaft nicht zu sehr belastet. Es wird daher vorgesehen, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einmal im Arbeitsjahr einen "persönlichen Feiertag" aus dem bestehenden Urlaubsanspruch wählen kann, indem der Zeitpunkt eines Urlaubstages je Urlaubsjahr einseitig schriftlich bestimmt werden kann. Die Schriftlichkeit sichert die Transparenz im Hinblick auf den gewählten Zeitpunkt und den allfälligen Entgeltanspruch. Der Arbeitnehmer kann freiwillig entscheiden, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer für diesen bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, ohne dass ein Urlaubstag verbraucht wird.

Dies bedeutet bei einer üblichen Tagesarbeitszeit von acht Stunden, dass bei einer Arbeit an diesem Tag ebenfalls in der Dauer von acht Stunden das Entgelt 200% beträgt (einmal das Urlaubsentgelt und einmal die Bezahlung der geleisteten Arbeit). Wird hingegen an diesem Tag nur vier Stunden gearbeitet, beträgt das Entgelt insgesamt 150%. Diese Regelung ist eine lex specialis zu anderen Regelungen in Zusammenhang mit Freistellungen an Feiertagen und geht daher diesen Regelungen vor.

Wird der "persönliche Feiertag" in einem Urlaubsjahr nicht in Anspruch genommen, kann diese Wahlmöglichkeit im nächsten Urlaubsjahr nicht nachgeholt werden. Der "Alturlaub" steht in einem solchen Fall im nächsten Urlaubsjahr ungeschmälert zur Verfügung, ist jedoch zur Gänze zu vereinbaren. In einem Urlaubsjahr kann nur ein persönlicher Feiertag in Anspruch genommen werden.

Durch die gewählte Ausdrucksweise "zustehenden Urlaubs pro Urlaubsjahr" wird klargestellt, dass Lehrerinnen und Lehrer schon per definitionem davon nicht erfasst sind, da für diese die Begriffe "Schulferien" und "Schuljahr" zur Anwendung gelangen.

Eine Pflicht zur Anpassung des nationalen Rechts besteht auch hinsichtlich kollektivvertraglicher Normen. Da (General-)Kollektivverträge dieselben Regelungen zum Karfreitag enthalten, wie sie der EuGH im Arbeitsruhegesetz für diskriminierend und europarechtswidrig erklärt hat, muss auch hier eine unionsrechtskonforme Lösung hergestellt werden. Die neue gesetzliche Regelung löst daher mit Wirkung ab dem Karfreitag 20 19 auch diese Regelungen ohne Nachwirkung (§ 13 ArbVG) ab.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. März 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Rosa Ecker, MBA.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat David Stögmüller mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Korinna Schumann, Rudolf Kaske und Rosa Ecker, MBA.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Rosa Ecker, MBA gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 12. März 2019 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2019 03 12

                               Rosa Ecker, MBA                                                            Korinna Schumann

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende