10135 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Februar 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Ausländerbeschäftigungs-gesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Integrationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das EIRAG und das Marktordnungsgesetz 2007 geändert werden sowie ein Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich erlassen wird (Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019)

Am 14. November 2018 einigten sich die Verhandlungsführer der Europäischen Kommission und des Vereinigten Königreichs auf den Wortlaut des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft. Der Ratifizierungsprozess aufseiten des Vereinigten Königreichs ist allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet. Am 15. Jänner 2019 entschied sich das Unterhaus des Parlaments des Vereinigten Königreichs gegen das ausgehandelte Austrittsabkommen.

Gemäß Art. 50 Abs. 3 EUV finden die Verträge auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

Sofern die Mitteilung der Absicht des Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten, nicht zurückgenommen wird, die Frist von zwei Jahren nach der Mitteilung der Austrittsabsicht nicht verlängert wird und der Ratifizierungsprozess aufseiten des Vereinigten Königreichs hinsichtlich des Austrittsabkommens nicht abgeschlossen wird, tritt das Vereinigte Königreich rechtswirksam mit Ablauf des 29. März 2019 ohne Austrittsabkommen aus der EU aus.

Für den Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen (sog. „hard Brexit“) sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Der Europäische Rat vom 13. Dezember 2018 rief dazu auf, die Vorsorge im Hinblick auf die Auswirkungen des Vereinigten Königreichs auf allen Ebenen zu intensivieren und dabei alle möglichen Ergebnisse in Betracht zu ziehen. Die Europäische Kommission hat am 19. Dezember 2018 als Reaktion auf dieses Ersuchen Maßnahmen angenommen.

Mit dem vorliegenden – verschiedene Regelungsbereiche (öffentlicher Dienst, Arbeit, Bildung, Finanzen, Inneres und Integration, Justiz, Landwirtschaft) umfassenden – Beschluss des Nationalrates werden auf Gesetzesebene notwendige Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass das Vereinigte Königreich ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV aus der EU austritt.

Die vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen treten nur unter der Bedingung in Kraft, dass das Vereinigte Königreich ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV aus der EU austritt. Für das Inkrafttreten müssen also zwei Voraussetzungen erfüllt sein: der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und das Fehlen eines Austrittsabkommens.

Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts ohne Austrittsabkommen ist gemäß Art. 16 des Brexit-Begleitgesetzes 2019 vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. März 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Klara Neurauter.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach und Dr. Magnus Brunner, LL.M..

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Klara Neurauter gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 12. März 2019 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2019 03 12

                                Klara Neurauter                                                     Dr. Magnus Brunner, LL.M.

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender