10146 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. März 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2019)

Die Abgeordneten Werner Herbert, Mag. Friedrich Ofenauer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 30. Jänner 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Art. 1 Z 1 (§ 37 Abs. 3):

Gem. Judikatur des VwGH verlangt eine Nebentätigkeit eine Haupttätigkeit, die die Beamtin bzw. den Beamten voll beansprucht (VwGH 02.09.1998, 96/12/0103, RS 1). Daher ist es systemwidrig, eine Nebentätigkeit nach dem BDG 1979 während eines Karenzurlaubes auszuüben. Im Vollzug wäre eine karenzierte Beamtin bzw. ein karenzierter Beamter, die oder der eine  weitere Tätigkeit für den Bund ausübt, mit einem privat-rechtlichen Vertrag aufzunehmen. Somit wäre sichergestellt, dass die Tätigkeit trotzdem ausgeübt werden kann.

Diese Klarstellung ist im Zuge der monatlichen Beitragsnachweisungen ab 1. Jänner 2019 dringend notwendig geworden, um Rechtssicherheit für die Sozialversicherungsträger und das neue Meldeverfahren zu schaffen.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 4 Abs. 1):

Mit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 - KindNamRÄG 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, wurde mit Wirksamkeit vom 31. Jänner 2013 der Begriff „uneheliches Kind“ beseitigt (siehe ErläutRV 2004 XXIV. GP 7). Diese Regelung wird nun beim Kinderzuschuss formal nachgezogen. Materiell bleibt der Kinderzuschuss unberührt.

Die Mutter des Kindes ist gemäß § 143 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr: 946/1811, jene Frau, die das Kind geboren hat. Hinsichtlich des Vaters oder des anderen Elternteils wird auf § 144ff ABGB verwiesen. Somit gilt als Nachweis für das eigene Kind die Eintragung in der Geburtsurkunde des Kindes, das Anerkenntnis und die gerichtliche Feststellung.

Zu Art. 3 Z 1 (§ 73 Abs. 3a) und zu Art 3 Z 2 (§ 95 Abs. 1a und 2)

Redaktionelle Berichtigungen.“

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. April 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat MMag. Dr. Michael Schilchegger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Korinna Schumann, Wolfgang Beer und Elisabeth Grimling.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat MMag. Dr. Michael Schilchegger gewählt.


Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 9. April 2019 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2019 04 09

                 MMag. Dr. Michael Schilchegger                                      Dr. Magnus Brunner, LL.M.

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender