10163 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. April 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

-       Ausklammerung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher von den Sicherheitskontrollen bei Betreten des Gerichtsgebäudes durch Aufnahme in die Ausnahmebestimmung in § 4 Abs. 1 GOG. Diese Änderung gilt aufgrund des Verweises in § 3 Abs. 5 BVwGG auch für das Bundesverwaltungsgericht.

-       Verankerung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Nutzung des ERV für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher in § 89c Abs. 5a GOG.

-       Einführung eines neuen Gebührentatbestands in § 31 Abs. 1 GebAG, der auf die verschiedenen ERV-Einbringungskonstellationen (Erst- bzw. Folgeeinbringung) Bedacht nimmt und auch die Fälle der Einbringung einer beglaubigten Übersetzung besonders berücksichtigt.

-       Der neue § 19 Abs. 2 BVwGG sieht vor, dass es zur Wahrung von (verfahrensrechtlichen) Fristen ausreichend ist, wenn der Schriftsatz am letzten Tag der Frist an das Bundesverwaltungsgericht elektronisch versendet oder im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 7. Mai 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernest Schwindsackl.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Magnus Brunner, LL.M. und Stefan Schennach.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ernest Schwindsackl gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Mai 2019 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2019 05 07

                            Ernest Schwindsackl                                                              Martin Weber

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender