10172 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Innovation, Technologie und Zukunft

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. April 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird

Der Zugang zum patentanwaltlichen Beruf ist an eine universitäre Ausbildung sowie an die Erlangung entsprechender Fähigkeiten im Rahmen von Praxiszeiten geknüpft. Die für die Ausübung der Tätigkeit als Patentanwalt notwendigen rechtswissenschaftlichen Kenntnisse wurden bisher im Rahmen der praktischen Tätigkeit erworben. Nach dem noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (von Österreich bereits im August 2013 ratifiziert; vgl. 2447 der Beilagen XXIV. GP) sind vor diesem Gericht neben Rechtsanwälten auch europäische Patentvertreter mit einer zusätzlichen erforderlichen Qualifikation in Form eines Zertifikats zur Führung europäischer Patentstreitverfahren (European Patent Litigation Certificate) zugelassen.

Um eine tiefergehende juristische Ausbildung der Patentanwälte sicherzustellen, mit der die Voraussetzungen für die Erlangung dieser Qualifikation erfüllt werden und österreichischen Patentanwälten künftig die Vertretung vor dem einheitlichen Patentgericht ermöglicht ist, werden durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates die universitären nunmehr um rechtswissenschaftliche Studien ergänzt. In diesem Zusammenhang werden die erforderlichen Studienzeiten nunmehr nach ECTS Punkten berechnet und als Ausgleich für die zusätzlichen juristischen universitären Studien werden im Gegenzug die erforderlichen Praxiszeiten entsprechend verkürzt. Umfang und Art der einzelnen Lehrveranstaltungen werden im Verordnungsweg geregelt. Weiterhin wird an einem entsprechenden Universitätsabschluss festgehalten, doch wird nunmehr auf den Erwerb eines universitären akademischen Grades abgestellt werden, wodurch in Hinkunft auch Fachhochschul-Studiengänge, die zu ergänzenden facheinschlägigen Studien an einer Universität berechtigen, Berücksichtigung finden.

Der Patentanwaltsberuf kann künftig nicht nur durch einen einzelnen Patentanwalt, sondern auch durch eine Patentanwalts-Gesellschaft ausgeübt werden. Zulässige Gesellschaftsformen sind dabei nach der in dieser Bestimmung enthaltenen erschöpfenden Aufzählung die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Gesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nicht aber eine GmbH & Co KG.

 

Der Ausschuss für Innovation, Technologie und Zukunft hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 7. Mai 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Peter Samt.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach, Mag. Reinhard Pisec, BA MA.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Peter Samt gewählt.


Der Ausschuss für Innovation, Technologie und Zukunft stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Mai 2019 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2019 05 07

                                     Peter Samt                                                                    Stefan Schennach

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender