10193 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1g.“ und folgende Z 1a bis 1f werden vorangestellt:

»1a. Im § 73 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „und die Ausgleichszulagen“ durch den Ausdruck „ , die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen“ ersetzt.

1b. Im § 100 Abs. 1 lit. b zweiter Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „und des Bonus nach § 299a“ eingefügt.

1c. Im § 105 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „und der Ausgleichszulage“ durch den Ausdruck „ , des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichszulage“ ersetzt.

1d. Im § 108h Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie des Bonus nach § 299a“ eingefügt.

1e. Im § 108h Abs. 3 wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie der Bonus nach § 299a“ eingefügt.

1f. Im § 292 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. r durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. s wird angefügt:

              „s) der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach § 299a.“«

b) § 299a Abs. 1 Einleitung in der Fassung der Z 3 lautet:

„Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie“

c) § 299a Abs. 3 Einleitung in der Fassung der Z 3 lautet:

„Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie“

d) § 299a Abs. 5 Einleitung in der Fassung der Z 3 lautet:

„Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie“

e) Im § 299a Abs. 6 erster Satz in der Fassung der Z 3 wird der Ausdruck „Abs. 5 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 294 Abs. 4“ ersetzt.

f) § 299a Abs. 8 Z 1 in der Fassung der Z 3 lautet:

         „1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach § 293 Abs. 1 letzter Satz entfallenden Teiles,“

g) § 299a Abs. 10 in der Fassung der Z 3 lautet:

„(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 292 Abs. 14, 293 Abs. 3, 295, 296 Abs. 2 bis 7, 297, 298 und 299 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.“

h) Die Z 4 lautet:

»4. Nach § 725 wird folgender § 726 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

§ 726. (1) Die §§ 73 Abs. 1, 100 Abs. 1 lit. b, 105 Abs. 3, 108h Abs. 2 und 3, 292 Abs. 4 lit. r und s, 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 299a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(3) Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach § 299a in der Höhe, die sich aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.

(4) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat in Ergänzung der in § 700 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes, in § 365 Abs. 3 GSVG und in § 357 Abs. 3 BSVG vorgesehenen Evaluierung auch die sozialen Auswirkungen und die finanziellen Auswirkungen, die sich durch die Einführung des Ausgleichszulagenbonus nach § 299a dieses Bundesgesetzes, nach § 156a GSVG und nach § 147a BSVG ergeben, bis 31. Dezember 2021 zu evaluieren.“«

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1g.“ und folgende Z 1a bis 1f werden vorangestellt:

»1a. Im § 29 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „und die Ausgleichszulagen“ durch den Ausdruck „ , die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen“ ersetzt.

1b. Im § 50 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie des Bonus nach § 156a“ eingefügt.

1c. Im § 50 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie der Bonus nach § 156a“ eingefügt.

1d. Im § 68 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „und des Bonus nach § 156a“ eingefügt.

1e. Im § 73 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „und der Ausgleichszulage“ durch den Ausdruck „ , des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichszulage“ ersetzt.

1f. Im § 149 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. r durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. s wird angefügt:

              „s) der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach § 156a.“«

b) § 156a Abs. 1 Einleitung in der Fassung der Z 3 lautet:

„Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie“

c) § 156a Abs. 3 Einleitung in der Fassung der Z 3 lautet:

„Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie“

d) § 156a Abs. 5 Einleitung in der Fassung der Z 3 lautet:

„Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie“

e) Im § 156a Abs. 6 erster Satz in der Fassung der Z 3 wird der Ausdruck „Abs. 5 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 151 Abs. 4“ ersetzt.

f) § 156a Abs. 8 Z 1 in der Fassung der Z 3 lautet:

         „1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach § 150 Abs. 1 letzter Satz entfallenden Teiles,“

g) § 156a Abs. 10 in der Fassung der Z 3 lautet:

„(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 149 Abs. 13, 150 Abs. 3, 152, 153 Abs. 2 bis 7, 154, 155 und 156 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.“

h) Die Z 4 lautet:

»4. Nach § 374 wird folgender § 375 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

§ 375. (1) Die §§ 29 Abs. 1, 50 Abs. 2 und 3, 68 Abs. 1 lit. b, 73 Abs. 3, 149 Abs. 4 lit. r und s, 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 156a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(3) Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach § 156a in der Höhe, die sich aus § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.“«

Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1g.“ und folgende Z 1a bis 1f werden vorangestellt:

»1a. Im § 26 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „und die Ausgleichszulagen“ durch den Ausdruck „ , die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen“ ersetzt.

1b. Im § 46 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie des Bonus nach § 147a“ eingefügt.

1c. Im § 46 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie der Bonus nach § 147a“ eingefügt.

1d. Im § 64 Abs. 1 lit. b zweiter Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „und des Bonus nach § 147a“ eingefügt.

1e. Im § 69 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „und der Ausgleichszulage“ durch den Ausdruck „ , des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichszulage“ ersetzt.

1f. Im § 140 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. r durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. s wird angefügt:

              „s) der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach § 147a.“«

b) § 147a Abs. 1 Einleitung in der Fassung der Z 3 lautet:

„Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie“

c) § 147a Abs. 3 Einleitung in der Fassung der Z 3 lautet:

„Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie“

d) § 147a Abs. 5 Einleitung in der Fassung der Z 3 lautet:

„Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie“

e) Im § 147a Abs. 6 erster Satz in der Fassung der Z 3 wird der Ausdruck „Abs. 5 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 142 Abs. 4“ ersetzt.

f) § 147a Abs. 8 Z 1 in der Fassung der Z 3 lautet:

         „1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach § 141 Abs. 1 letzter Satz entfallenden Teiles,“

g) § 147a Abs. 10 in der Fassung der Z 3 lautet:

„(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 140 Abs. 13, 141 Abs. 3, 143, 144 Abs. 2 bis 7, 145, 146 und 147 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.“

h) Die Z 4 lautet:

»4. Nach § 367 wird folgender § 368 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

§ 368. (1) Die §§ 26 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 3, 64 Abs. 1 lit. b, 69 Abs. 3, 140 Abs. 4 lit. r und s, 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(3) Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach § 147a in der Höhe, die sich aus § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.“«