10198 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

 

1. Z 26 lautet:

26. Im § 34 wird dem neuen Abs. 1 der folgende Abs. 2 angefügt:

„(2) Zur Erfüllung der Zwecke nach § 2 hat der Bundesminister für Finanzen die in der Transparenzdatenbank gespeicherten sowie durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermittelnden Daten zu verarbeiten und in anonymisierter Form an  fachlich geeignete Personen oder wissenschaftliche Einrichtungen  für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, diese Daten in anonymisierter Form an jene Stellen und Gebietskörperschaften zu übermitteln, die Leistungsmitteilungen in die Transparenzdatenbank einmelden. Die vom Bundesminister für Finanzen in anonymisierter Form übermittelten Daten, die Empfänger dieser Daten sowie die Zwecke, zu denen die Übermittlung an Dritte erfolgt ist, sind am Transparenzportal zu veröffentlichen.“