10284 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Februar 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG), BGBI. I Nr. 12/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 32/2018, geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Ulrike Fischer und Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 22. Jänner 2020 im Nationalrat eingebracht und im wesentlichen wie folgt begründet:

Kernpunkt der neuen Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative ist eine Regelung, aufgrund welcher für jene Organisatorengruppen, die eine Europäische Bürgerinitiative angemeldet haben, in Hinkunft von der Europäischen Kommission von Amtswegen ein kostenloses Online-Sammelsystem bereitgestellt wird. Daneben enthält die neue Verordnung für Organisatorengruppen zahlreiche Erleichterungen oder Klarstellungen, etwa hinsichtlich des Fristengefüges oder der Einrichtung von nationalen Kontaktstellen.

Inhaltlich sind die Auswirkungen der neuen Verordnung auf das in Österreich verankerte Prozedere bei der Überprüfung von Unterstützungsbekundungen sehr gering. Dennoch wäre eine ausschließlich unmittelbare Anwendung der Verordnung ohne ein begleitendes innerstaatliches Gesetz für einen rechtskonformen Vollzug der Verordnung nicht ausreichend. Auch für die ursprüngliche Verordnung (EU) Nr. 211/2011 hatte der Gesetzgeber seinerzeit das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz (EBIG) erlassen.

Ein zeitlicher Gleichklang zwischen dem Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung per 1. Jänner 2020 und der gegenständlichen Novelle wäre anzustreben gewesen, ein Inkrafttreten zu einem geringfügig späteren Zeitraum hat jedoch keine Auswirkung, weil es in den ersten Monaten des Jahres 2020 denkunmöglich ist, dass Organisatorengruppen die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen bereits nach der neuen Rechtslage bei der Bundeswahlbehörde beantragen könnten.

Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/788 soll es in Zukunft möglich sein, Unterstützungsbekundungen online auch mit einem notifizierten elektronischen Identifizierungsmittel oder einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zu unterstützen. Da die Vergabe einer solchen Signatur in Österreich allerdings nicht zwingend an die österreichische Staatsbürgerschaft gebunden ist, soll mit dem geplanten Gesetz eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, die es ermöglicht, Namen von unterstützt habenden Personen auch anhand des Zentralen Wählerregisters auf ihre Identität zu überprüfen, weil deren Daten nicht in der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 erfasst sind.

Der vorliegende Entwurf trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es bis Ende 2022 möglich sein soll, Unterstützungsbekundungen noch mit individuellen Online-Sammelsystemen zu sammeln und direkt der Bundeswahlbehörde vorlegen. In der Regel werden die Daten jedoch direkt von der Europäischen Kommission über die hierfür eingerichtete Datenschnittstelle übermittelt werden. Ab dem Jahr 2023 ist die Verwendung des Zentralen Online-Sammelsystems der Europäischen Kommission für Organisatorengruppen obligat, weshalb die diesbezügliche, aus dem geltenden Recht übernommene Bestimmung für die Zertifizierung eines individuellen Online-Sammelsystems dann ersatzlos entfallen kann.“

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. März 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Klara Neurauter.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Stefan Schennach.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Klara Neurauter gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 10. März 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 03 10

                                Klara Neurauter                                                                     Karl Bader

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender