10288 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gebührengesetz 1957, das Tabaksteuergesetz 1995, die Bundesabgabenordnung, das Zivildienstgesetzes 1986, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, die Strafprozessordnung 1975, das Finanzstrafgesetz, das COVID-19-Maßnahmengesetz, das Zustellgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Epidemiegesetz 1950, das Ärztegesetz 1998, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Apothekengesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Suchtmittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21, ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, ein Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG) und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) erlassen werden (2. COVID-19-Gesetz)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

1. In Artikel 1 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003) wird in Z 2 (§ 98a) folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Bundesregierung oder das gemäß Absatz 4 beauftrage Organ, hat unverzüglich die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH zu informieren. Diese hat alle gemäß Absatz 1 erfolgten Warnungen, unmittelbar auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite in Volltext inklusive Empfängerkreis zu veröffentlichen.“

2. In Artikel 6 (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes) wird in Z 1 in § 170 Abs. 3 die Wortfolge „§ 97 Z 13“ durch die Wortfolge „§ 97 Abs. 1 Z 13“ ersetzt.

3. In Artikel 8 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes) lautet in Z 1 in § 18b Abs. 1 der zweite Satz:

"Dasselbe gilt, wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird."

4. In Artikel 10 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) entfällt in Z 1 in § 1155 Abs 4 Z 2 der Klammerausdruck „(Freizeitoption)“

5. In Artikel 10 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) wird in Z 2 in § 1503 Abs 14 die Wortfolge „mit dem der Kundmachung folgenden Tag“ ersetzt durch die Wortfolge „rückwirkend mit dem 15. März 2020“.

6. In Artikel 12 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995) lautet Z 5:

„5. Mit 1. Oktober 2020 tritt in § 4 Abs. 3 an die Stelle des Betrags „123 Euro“ jeweils der Betrag „150 Euro“.“

7. In Artikel 12 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995) lautet Z 6:

„6. Nach § 44s wird folgender § 44t eingefügt:

§ 44t. § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft.““

8. In Artikel 14 (Änderung des Zivildienstgesetzes 1986) wird folgende Z 4a eingefügt:

„4a. § 28 werden folgende Abs. 6 bis 11 angefügt:

„(6) Für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes sind anstelle der in den Absätzen 1 bis 5 sowie der in § 8a und § 21 Abs. 4 festgelegten Regelungen die in den Absätzen 7 bis 11 festgelegten Regelungen anzuwenden.

(7) Die Zivildienstserviceagentur kann sich für die administrative Abwicklung der Zuweisung von Zivildienstleistenden gemäß § 21 eines anerkannten Rechtsträgers oder, falls es besondere Umstände notwendig machen, auch mehrerer anerkannter Rechtsträger bedienen. Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstleistende gemäß § 21 einem solchen anerkannten Rechtsträger zuzuweisen.

(8) Ein mit der administrativen Abwicklung betrauter Rechtsträger, dem Zivildienstleistende gemäß § 21 zugewiesen worden sind, hat den Bedarf für eine weitere Zuweisung zu erheben und entsprechend dem gemeldeten Bedarf Zivildienstleistende an andere anerkannte Rechtsträger zuzuweisen, um deren Bedarf zu decken. Die weitere Dienstleistung bei einer Einrichtung des mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträgers ist zulässig.

(9) Mit der Zuweisung an einen anderen anerkannten Rechtsträger, der zugewiesene Zivildienstleistende gemäß § 21 nur in eigenen anerkannten Einrichtungen zur Dienstleistung heranziehen darf, gehen alle Pflichten und Rechte betreffend die Zivildienstleistenden gemäß § 21 auf den anderen anerkannten Rechtsträger über.

(10) Die Zivildienstserviceagentur hat dem Zivildienstleistenden gemäß § 21 die Pauschalvergütung gemäß § 25a (bestehend aus der Grundvergütung sowie dem Zuschlag zur Grundvergütung) sowie die Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge gemäß § 34b Abs. 1 auszuzahlen.

(11) Die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz-ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen sind von dem mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträger zu entrichten. Der mit der administrativen Abwicklung betraute Rechtsträger gilt diesbezüglich als Dienstgeber im Sinne des § 33 ASVG und hat die An- und Abmeldungen der Zivildienstleistenden gemäß § 21 vorzunehmen.““

9. In Artikel 14 (Änderung des Zivildienstgesetzes 1986) lautet in Z 6 § 76a:

§ 76a. § 4 Abs. 1, § 8a Abs. 3, § 21 Abs. 1 letzter Satz und die Abs. 5 bis 8, § 28 Abs. 6 bis 11 und § 34b Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.“

10. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

„Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz)

Härtefallfonds

§ 1. (1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freien Dienstnehmern nach §4 Abs 4 ASVG, Non-Profit-Organisation (NPO) nach §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 - 0041, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich wickelt das Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Vizekanzlers (§ 1), der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (§ 1 -3) und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (§ 1 -3) und des Bundesministers für Finanzen (§§ 1 bis 5) ab. Bei widerstreitenden Weisungen ist Einvernehmen herzustellen.

(3) Die liquiden Mittel werden der Wirtschaftskammer Österreich vor Auszahlung der Förderbeiträge zur Verfügung gestellt. Hierfür werden aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond maximal eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2017 idF BGBl. I Nr. 27/2019, zu erlassen. In gleicher Weise hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftliche Betrieben zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

           1. Rechtsgrundlagen, Ziele,

           2. den Gegenstand der Förderung,

           3. Berechnung der Förderhöhe,

           4. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,

           5. das Ausmaß und die Art der Förderung,

           6. das Verfahren,

                a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),

               b) Entscheidung,

                c) Auszahlungsmodus,

               d) Berichtslegung (Kontrollrechte),

                e) Einstellung und Rückforderung der Förderung,

           7. Geltungsdauer,

           8. Evaluierung.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des Nationalrats quartalsweise einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Gesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

 

Datenübermittlung zur Abwicklung der Härtefallfonds-Förderung

§ 2. Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) oder Steuernummer, den Firmenwortlaut des antragsstellenden Unternehmens, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer mit dem zu fördernden Unternehmen durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.

 

§ 2a. Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die LFBIS-Nummer oder Steuernummer, Name und Anschrift des Betriebsinhabers, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer Österreich mit dem zu fördernden Unternehmen durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.

 

Datenübermittlung zur Prüfung der Härtefallfonds-Förderung

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen und die Sozialversicherung der Selbstständigen hat der Wirtschaftskammer Österreich – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses notwendig sind.

(2) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den Wirtschaftskammern die Nutzung der Authentifizierung des Unternehmensserviceportals zu ermöglichen.

(3) Auf die Daten ist von der Wirtschaftskammer Österreich § 48a BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht

1. im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß §§ 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 RHG, BGBl. Nr. 144/1948 oder

2. im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.

Daten gemäß Z 1 sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Z 2 solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.

 

Einrichtung der Datenübermittlungen

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen und die Sozialversicherung der Selbstständigen haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 2 und 3 bis längstens 31.03.2020 zu schaffen.

 

§ 5. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 2 und 3 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

 

Inkrafttreten

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.

 

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung hinsichtlich des § 1 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 2a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich des § 3 Abs. 2, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

11. In Artikel 16 (Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes) wird in § 5 im zweiten und dritten Satz jeweils das erste Wort „Sie“ durch das Wort „Er“ ersetzt.

12. In Artikel 19 (Änderung des Bundes- Verfassungsgesetztes) lautet in Z 3 in Artikel 151 Abs. 65:

„„(65) Art. 69 Abs. 3 in der Fassung der Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Art. 69 Abs. 3 in der Fassung der Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

13. In Artikel 35 (Änderung des Sanitätsgesetzes) wird die bisherig Z 2 in Z 3 umnummeriert und folgende Z 2 eingefügt:

„2. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.‘“

14. In Artikel 35 (Änderung des Sanitätsgesetzes) wird folgende Z 4 angefügt:

„4. Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.‘“

15. In Artikel 38 (Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) wird am Ende der Novellierungsanordnung der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung“) eingefügt.