10291 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMU-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommen-steuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuer-gesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichts-gesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Epidemiegesetz 1950, das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Postmarktgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

In Artikel 6 wird folgende Z 5a eingefügt:

„5a. In § 1 Abs. 4 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „land- und forstwirtschaftliche Betrieben“ die Wortfolge „und bei Privatzimmervermietern“ eingefügt.“

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand weitere folgende Änderungen beschlossen:

1. In Art. 50 werden folgende Änderungen vorgenommen:

„1. Es werden folgende Z 1 und 2 eingefügt, die bisherigen Z 1 bis 3 erhalten die Bezeichnung „3.“ bis „5.“

„1. § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

2. § 2 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.“

2. Z 5 (neu) lautet:

5. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) §§ 1, 2 und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand weitere folgende Änderungen beschlossen:

1. In Artikel 45 lautet Z 3:

„3. Nach § 733 werden folgende §§ 734 und 735 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 45 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 734. § 175 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind.

§ 735. (1) Der Krankenversicherungsträger hat einen Dienstnehmer oder Lehrling (im Folgenden: Betroffener) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die sich nach medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, erfolgt durch eine Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichtet. Der Expertengruppe gehören jeweils 3 Experten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der Ärztekammer und ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an.

(2) Der den Betroffenen behandelnde Arzt hat infolge dieser allgemeinen Information des Krankenversicherungsträgers dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zurCOVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).

(3) Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

           1. der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder

           2. die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

           3. eine Kündigung die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.

Die Freistellung kann bis längstens 30. April 2020 dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Betroffene, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind.

(5) Der Dienstgeber mit Ausnahme des Dienstgebers Bund hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen.

(6) Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Abs. 3 und 4 die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, soweit für Arbeitnehmer nach Art. 11 B-VG die Vollziehung dem Land zukommt, die Landesregierung, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Der Krankenversicherungsträger ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig.““

2. In Artikel 46 lautet Z 2:

„2. Nach § 256 werden folgende §§ 257 und 258 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 46 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 257. § 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind.

§ 258. (1) Die Versicherungsanstalt hat einen Dienstnehmer oder Lehrling (im Folgenden: Betroffener) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt § 735 Abs. 1 des ASVG BGBl. Nr. 198/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020.

(2) Der den Betroffenen behandelnde Arzt hat infolge dieser allgemeinen Information der Versicherungsanstalt dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zurCOVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).

(3) Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

           1. der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder

           2. die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Die Freistellung kann bis längstens 30. April 2020 dauern. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Betroffene, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind.

(5) Der Dienstgeber mit Ausnahme des Dienstgebers Bund hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch die Versicherungsanstalt. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung bei der Versicherungsanstalt einzubringen. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen.

(6) Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Abs. 3 und 4 die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, soweit für Arbeitnehmer nach Art. 11 B-VG die Vollziehung dem Land zukommt, die Landesregierung, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig.““

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand weitere folgende Änderungen beschlossen:

1. In Artikel 2 lautet Z 1:

„1. Nach § 1 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation auch Verpflichtungen gemäß Abs. 1 übernehmen. Diese Verpflichtungen dürfen nur für Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstige Sicherungsgeschäfte der Gesellschaft übernommen werden, die der Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes dienen, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist. Abs. 2 Z 2 ist nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird für den Zeitraum von drei Monaten ermächtigt durch Verordnung den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die Übernahme von Verpflichtungen gemäß diesem Absatz festzulegen. Diese Verpflichtungen sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 4 nicht anzurechnen.

(2b) Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2a ist § 3 nicht anzuwenden.““

2. In Artikel 5 entfällt Z 1, bei der Novellierungsanordnung betreffend § 7 Abs. 9 entfällt die vorangestellte Zahl „2.“.

3. In Artikel 6 wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

„10a. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a. Zuwendungen gemäß diesem Bundesgesetz sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen der Sozialversicherungen nicht heranzuziehen.““

4. In Artikel 6 Z 12 wird in § 6 Abs. 2 vor der Wortfolge „sowie § 4“ die Wortfolge „, § 3a“ eingefügt.

5. In Artikel 10 Z 1 wird in § 32c Abs. 1 nach dem Wort „Saisonarbeitskraft“ die Wortfolge „, die bereits in Österreich aufhältig ist,“ eingefügt.

6. In Artikel 19 Z 2 wird in § 16a Abs. 15 die Wortfolge „1. März“ durch die Wortfolge „1. März 2020“ ersetzt.

7. In Artikel 23 entfällt in § 2 Z 4 die erstmalige Erwähnung der Wortfolge „die Beurteilungsunterlagen,“.

 

8. In Artikel 24 Z 2 wird in § 39c folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in § 43 Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in § 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.“

9. In Artikel 24 Z 6 wird in § 43 Abs.7 die Zeichenfolge „xxx“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.

10. In Artikel 26 Z 3 lautet in § 6a Abs. 2 der zweite Satz:

„Der Bund stattet die COFAG so aus, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.“

11. In Artikel 41 erhält die bisherige Novellierungsanordnung die Bezeichnung „1.“ und es wird folgende Z 2 angefügt:

„2. § 242 samt Überschrift lautet:

„Schlussbestimmung zu Art. 41 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 242. Für die Dauer einer Pandemie können Beschlüsse in den Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie in den Organen der Ärztekammern in den Bundesländern auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden (Umlaufbeschluss).““

12. In Artikel 45 wird folge neue Z 1 eingefügt, die bisherigen Z 1 und 2 erhalten die Bezeichnung „2.“ und „3.“:

„1. In § 49 Abs. 3 wird nach der Z 29 folgende Z 30 eingefügt:

„30. Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z. 350 lit. a EStG, BGBl I Nr. xxx/2020.““

13. In Artikel 49 Z 1 lautet in § 3a Abs. 3:

„(3) Der Bürgermeister hat die Daten umgehend unumkehrbar zu löschen, wenn diese für die in Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.“

14. In Artikel 49 Z 5 entfällt in § 43 Abs. 4a die Wortfolge „einen gesamten oder“.

15. In Artikel 49 wird folgende Z 5a eingefügt:

„5a. Nach dem § 45 wird folgender neuer § 46 samt Überschrift eingefügt:

Militärapotheken

§ 46. Der Bund betreibt im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, Militärapotheken. Die Festlegung der Zahl und der konkreten Orte, an denen Militärapotheken eingerichtet werden, hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund militärischer Notwendigkeiten zu erfolgen. Auf Errichtung und Betrieb von Militärapotheken sind die Bestimmungen der §§ 3a Abs. 1, 3b, § 3c, 3d, 3e, 3f, 5, 45a, 66 und 67 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, anwendbar. Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d WG 2001 kann von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.““

16. In Artikel 49 Z 6 wird in § 50 Abs. 8 nach der Wortfolge „§ 43 Abs. 4a“ die Wortfolge „und § 46“ eingefügt.