10306 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. April 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz – HeizKG 1992) geändert wird (15. COVID-19-Gesetz)

Die Abgeordneten Hans Singer, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 22. April 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zur Verbrauchserfassung von Heizkosten sind nach wie vor viele Heizkostenverteiler, sogenannte "Verdunster" im Einsatz. Diese verplombten, mit Flüssigkeit gefüllten Röhrchen sind an den Heizkörpern angebracht. Bei der Ablesung wird das Röhrchen an einer Skala abgelesen und mittels Spezialwerkzeug ausgetauscht. Eine Selbstablesung gestaltet sich als äußerst komplex. Vor dem Hintergrund der Krise rund um Covid-19 und der Notwendigkeit, dass bei der Ablesung die Wohnung betreten werden müsste, wird durch vorliegende Novelle dafür Sorge getragen, dass die Ansteckungsgefahr mit Covid-19 durch Mitarbeiter der Ablesefirmen nicht unnötig erhöht wird.

Zu Z 1 (Abs. 4)

§ 11 Abs. 3 sieht schon derzeit vor, dass eine Hochrechnung der Verbrauchsanteile durchgeführt werden kann, wenn die Verbrauchsanteile trotz zumutbarer Bemühungen nicht erfasst werden können. Allerdings darf die beheizbare Nutzfläche, für die auf diese Weise die Verbrauchsanteile ermittelt werden, nicht mehr als 25% der gesamten beheizbaren Nutzfläche ausmachen.

Diese Grenze könnte vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Covid-19-Pandemie ein Betreten der Wohnung durch Ableseunternehmen grundsätzlich nicht angeraten ist, zu niedrig sein. Deshalb soll befristet auch ein höherer Anteil als 25% an der beheizbaren Nutzfläche hochgerechnet werden können, soweit die Verbrauchsanteile als Folge der Covid-19-Pandemie nicht erfasst werden konnten.

Diese Möglichkeit soll aber nur dann bestehen, wenn den Wärmeabnehmern vorab die Möglichkeit einer Selbstablesung gegeben wird. Diese kann in der Übermittlung von Fotos der Verdunster erfolgen, auch durch selbstständiges Ablesen dieser Verdunster und Übermittlung der Daten.

Nur wenn diese Selbstablesung entweder nicht durchgeführt wird oder werden kann oder beispielsweise nicht nachvollziehbare Werte ergibt, soll eine über die in Abs. 3 vorgesehene Höchstgrenze hinausgehende Hochrechnung der Verbrauchsanteile erfolgen können.

Ein Recht der Wärmeabnehmer, eine Ablesung in der Wohnung zu verlangen, kann nicht bestehen, so lange ein Betreten der Wohnung durch Ableser den Bemühungen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie zuwiderlaufen würde.

Zu Z 2 (§ 29 Abs. 1d)

In- und Außerkrafttretensbestimmung, da es sich hierbei um eine kurzfristige Lösung eines aufgrund der

Covid-19-Krise aufgetretenen Problems handelt.“

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Mai 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Klara Neurauter.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Günther Novak und Andreas Arthur Spanring.

Der Antrag der Bundesräte Günther Novak, Kolleginnen und Kollegen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates begründeten Einspruch zu erheben, wurde abgelehnt.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Klara Neurauter gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Mai 2020 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 05 04

                                Klara Neurauter                                                 Claudia Hauschildt-Buschberger

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende