10311 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 28. April 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert wird und das Pfandbriefstelle-Gesetz aufgehoben wird
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält gesetzliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2019/518 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen (ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 36). Diese soll die nach wie vor bestehenden Ungleichheiten im Hinblick auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro aus Mitgliedstaaten, die nicht zum Euro-Währungsgebiet gehören, beseitigen sowie Informationspflichten und Anforderungen für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen und Überweisungen harmonisieren.
Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2019/518 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:
Die Angleichung von Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb der Union an die Entgelte für die entsprechenden Inlandszahlungen in der Landeswährung, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers ansässig ist;
Ergänzende Informationspflichten und Anforderungen zu Entgelten für Zahlungsdienstleister und Parteien, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder einer Verkaufsstelle erbringen. Hierbei wird u.a. das Währungsumrechnungsentgelt als prozentualer Aufschlag konkretisiert;
Ergänzende Informationspflichten zu Entgelten für Zahlungsdienstleister, die Währungsumrechnungen im Zusammenhang mit Überweisungen anbieten.
Die in diesem Bezug genannten Informationspflichten und Anforderungen sollen zur Verständlichkeit und Transparenz für Zahlungsdienstnutzer bei Währungsumrechnungen beitragen.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates wird jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2019/518 in Österreich wirksam werden kann. Insbesondere müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die in Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 3a und 3b der Verordnung (EU) 2019/518 genannten Pflichten vorgesehen werden.
Durch die Abwicklung der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken wird die gegenstandslos gewordene Rechtsvorschrift (Pfandbriefstelle-Gesetz) im Sinne einer Rechtsbereinigung aufgehoben.
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Mai 2020 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Mai 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2020 05 04
Otto Auer Ingo Appé
Berichterstatter Vorsitzender