10324 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2020)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

1. Im Titel wird die Wortfolge „, das Gehaltsgesetz 1956“ gestrichen.

2. Art. 1 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a. Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 104/2019“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 23/2020“ ersetzt.

b. In der Z 5 werden die Bezeichnungen „Abs. 50“  und „(50)“  durch die Bezeichnungen „Abs. 51“ und „(51)“ ersetzt.

3. Art. 2 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a. Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 12/2020“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 23/2020“ ersetzt.

b. Z 1 lautet:

„1. Dem § 10 werden folgende Abs. 74 und 75 angefügt:

„(74) § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(75) § 14 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.““

c. Z 2 lautet:

„2. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 in den Jahren 2021 und 2022 ermittelten Beträge sind im Jahr 2021 um 50 Mio. Euro und im Jahr 2022 um 100 Mio. Euro zu vermindern.“

4. Art. 6 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) wird wie folgt geändert:

a. Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 104/2019“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 28/2020“ ersetzt.

b. Die Novellierungsanordnung in Z 1 lautet:

„1. In § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 wird jeweils nach lit. c folgende lit.d eingefügt:“

c. Die Novellierungsanordnung in Z 2 lautet:

„2. In § 55 wird nach Abs. 41 folgender Abs. 42 eingefügt:“